[buug-l] Buug-Ticker: Thema Politik - ein neuer Artikel
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Fri, 31 Jan 2003 16:35:03 +0100
Volker Grasmuck hat am 2003-01-31 16:35:02 folgenden
Artikel auf buug.de veroeffentlicht.
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Politik:
OLG München hebt Urteil des LG München auf: Obelix ./. MobiliX
Für das am 23. Januar 2003 verkündete Urteil des OLG München in dem
Rechtsstreit "Obelix ./. Mobilix" ist am 27.1. die Urteilsbegründung
vorgelegt worden. Darin sieht das OLG München in "Obelix" zwar keine berühmte
Marke, gibt der Klage aber mit der Begründung statt, dass wegen der
"hochgradigen Ähnlichkeit" der Marken "Obelix" und "Mobilix" für das Publikum eine
Verwechslungsgefahr bestünde. Es komme dabei nicht darauf an, dass
das Suffix "ix" in Kennzeichen der Informationstechnologie häufig
verwendet wird, da auch dann ein "ausreichender Abstand" gewahrt werden müsse.
Zur Ähnlichkeit von Obelix und Mobilix führt das OLG München wörtlich
aus:
"Beide Kennzeichen sind dreisilbig, sie weisen mit einer
geringfügigen Abweichung - e bzw. i in der Mittelsilbe - die gleiche Vokalfolge auf
und unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch den am Anfang der
Klagemarke fehlenden, im Kennzeichen des Beklagten vorhandenen Konsonanten M.
Hinsichtlich der Betonung der beiderseitigen Kennzeichen muss davon
ausgegangen werden, dass Mobilix zumindest vom überwiegenden Teil der
Verkehrsteilnehmer auf der ersten Silbe betont wird."
Anders hatte noch das LG München in 1. Instanz entschieden: Dort war
man zu der Auffassung gelangt, dass keine Ähnlichkeit der Marken
vorliegt, da der Begriff "mobil" als sofort verständliches Wort der
Alltagssprache vom Publikum schneller erfasst werde. Im EDV-Bereich sei eine
Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, da bei dem Begriff "Mobilix"
nicht an eine Comic-Figur, sondern an "mobil" gedacht werde.
Diese auf der Rechtsprechung des BGH aufbauende Begründung des
Landgerichts hat das OLG München mit dem Hinweis darauf
zurückgewiesen, dass das "angehängte und auch akustisch deutlich
hervortretende Suffix "ix" das Kennzeichen jedoch ohne weiteres als
gegenüber Mobil selbständige sprachliche Neuschöpfung erkennen
[läßt], die keinen für jedermann geläufigen Sinngehalt aufweist."
Die Entscheidung des OLG München bedeutet nicht nur für den
Beklagten die Aufgabe der Domain "mobilix.org", die Löschung seiner
Marke "Mobilix" sowie Schadensersatzansprüche wegen des Betriebs
seiner Website, sondern auch einen Rückschlag für die Open
Source-Gemeinde, sich gegen Markenansprüche zur Wehr zu setzen. Der
Beklagte lässt derzeit durch seine Anwälte Jaschinski Biere Brexl -
JBB Rechtsanwälte (http://www.jbb.de) die Möglichkeit der Revision
prüfen.
Im Herbst 2001 hatte Les Edition Albert René, als Inhaber der
Markenrechte für Obelix, Werner Heuser verklagt. Dieser ist der
Autor der bekannten Website MobiliX (http://mobilix.org). Auf
diesen Seiten gibt es kostenlose Informationen zu UniX auf mobilen
Computern.
Daher wählte Werner Heuser eine Domainbezeichnung welche dies in
ihren beiden Wortbestandteilen: "mobil" und "ix" zum Ausdruck
bringt. Nach Auffassung der Klägerin hat er sich dabei jedoch
klanglich stark an ihre Marke Obelix angelehnt, um deren
Berühmtheit für sich auszunutzen.
Der Rechtsstreit hat auf Seiten der Open Source oder
Linux Anhänger weltweit eine sehr grosse Resonanz gefunden. Allein
die bei MobiliX dazu vorhandenen Informationen wurden etwa
500.000 mal abgerufen. Dazu kommen Diskussionen in vielen
Online Foren, Newsgroups und Mailing Listen. Überwiegend
alle Diskussionsteilnehmer verurteilen die Strategie der
Klägerin. Ausnahmen sind z.B. der aus vielen umstrittenen
Abmahnungen bekannte Rechtsanwalt Guenter Freiherr von Gravenreuth.
Dieser war vor einigen Jahren beim Anwalt der Klägerin
beschäftigt und hat dort einschlägige Erfahrung mit der
Abmahnung von angeblichen Asterixplagiaten gesammelt.
Zum Prozess vor dem Münchener Landgericht war er persönlich anwesend.
Die Open Source Gemeinschaft hat in vielen höflichen E-Mails
bei der Klägerin um eine Einstellung des Streites gebeten. Das
hat den Anwalt der Klägerin dazu veranlasst Werner Heuser
vorzuwerfen eine "neue Form des elektronischen Terrors" gegen seine
Mandantin auszuüben.
Es sind mindestens zwei deutsche Fälle bekannt, in denen die Klägerin
Marken- und Domaininhaber zur kampflosen Aufgabe bewegen konnte.
Die Skrobelix GmbH nach ihrem Inhaber Herrn Skroblin benannt und
Masterix, die Webseite eines Elektromeisters. Dies ist verständlich
aufgrund des hohen Prozessrisikos.
Unverständlich ist warum die Klägerin gegen Markennamen wie
Moebelix (ein im süddeutschen und in Österreich bekanntes Möbelhaus)
und die gleichlautende Marke Mobilix (eingetragen für Kindermöbel)
nicht vorgegangen zu sein scheint. Werner Heuser hatte
selbstverständlich vor Eintragung einer Marke entsprechende
Recherchen gemacht. Die Existenz dieser Marken in anderen
Klassen, hatte ihn bestärkt in der Annahme es würde keine
Konkurrenten geben. Im war auch eine dänische Telefongesellschaft
mit Namen Mobilix aufgefallen. Möglicherweise sind
diese Unternehmen wesentlich finanzstärker und
daher von der Klägerin nicht behelligt worden. Auf seiner
Webseite zum Prozess hat Werner Heuser mehr als 500 Projekte
mit der Namensendung "ix" aufgelistet um die Verbreitung
dieses Namensschemas aufzuzeigen. Es gibt aber wahrscheinlich
viele Tausend Namen nach diesem Muster. Das Gericht wollte
diese Tatsache nicht in seine Bewertung einfliessen lassen.
Die Dokumentation des Rechtstreites ist online verfügbar
(http://mobilix.de/mobilix_asterix.html)