[Lizenzen] Re: Lizenmodelle
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Tue, 17 Aug 1999 21:22:51 +0200
Volker Grassmuck wrote:
> =
> Liebe Lizenzler,
> =
> RA Siepmann rief gestern an, um zu sagen, da=DF er seinen Bericht vom
> Workshop nicht geschafft hat und ab heute f=FCr 2 Wochen im Urlaub ist.=
> Wird aber noch nachgeliefert.
> =
Ich bin soeben aus dem Urlaub zur=FCckgekehrt.
Auf dem Workshop wurde zun=E4chst eine Einf=FChrung in das deutsche
Urheberrecht gebracht. Es wurden die Begriffe Urheberpers=F6nlichkeitsrec=
ht,
Verwertungsrechte und Nutzungsrechte erl=E4utert. Es wurde auf den Unters=
chied
von schuldrechtlichen Nutzungsbeschr=E4nkungen, die nur zwischen zwei
Vertragspartnern wirken, und dinglichen Nutzungsbeschr=E4nkungen, die jed=
em
gegen=FCber wirken und an das Werk gebunden sind, erl=E4utert. Voraussetz=
ung f=FCr
dingliche wirksame Nutzungsbeschr=E4nkungen ist, da=DF die verbleibende N=
uzungsart
"nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbare,
wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbst=E4ndig sich abzeichen=
ende
Nutzungsarten" sind, so die Rechtsprechung. Ob diese Formulierung der
Rechtsprechung geeignet ist, konkrete Fragen zur Wirksamkeit der GPL zu
beantworten, halte ich f=FCr zweifelhaft. Desweiteren wurde der sogenannt=
e
Ersch=F6pfungsgrundsatz (=A7 69c Nr. 3 UrhG) erl=E4utert. Danach k=F6nnen=
Kopien eines Programms, welches mit Einverst=E4ndnis des Urhebers bzw.
Rechtsinhabers im Bereich des EWR im Wege der Ver=E4u=DFerung in Verkehr=
gebracht wurden, ohne Einverst=E4ndnis des Urhebers bzw. Rechtsinhabers
weiterver=E4u=DFert werden. Entgegenstehende Vereinbarungen in Lizenzen s=
ind
wirkungslos.
Bez=FCglich der GPL wurde zun=E4chst diskutiert, ob eine an das deutsche =
Recht
angepa=DFte Version der GPL sinnvoll ist. =DCberwiegend wurde dies bejaht=
,
sofern sich herausstellen sollte, da=DF die in der GPL verankerten Ideen
in der in der Originalversion verwendeten Formulierung in Deutschland
nicht rechtswirksam sind. =DCberwiegend war man der Auffassung, da=DF ein=
e
"Zersplitterung", wie sie die Bef=FCrworter einer einheitlichen
amerikanischen Fassung bef=FCrchten, das geringere =DCbel verglichen mit =
einer
teilweisen Unwirksamkeit ist.
Desweiteren habe ich, wie schon in dieser Mailingliste erw=E4hnt, darauf
hingewiesen, da=DF bei einer amerikanischen Version im Falle einer gerich=
tlichen
Auseinandersetzung zu dem Risiko von Interpretationsfehlern noch das
Risiko von =DCbersetzungsfehlern hinzutritt.
Richard Stallman vertrat die Ansicht, da=DF die GPL sich an der Berner
=DCbereinkunft orientiert und daher in allen Vertragsstaaten gilt.
Ich bin der Auffassung, da=DF das deutsche Urheberrecht Richtern gen=FCge=
nd
Spielraum l=E4=DFt, um Teile der GPL f=FCr unwirksam zu erkl=E4ren. Ich h=
alte es
daher f=FCr angebracht, die GPL dahingehend zu analysieren, welche
Nutzungsrechte die GPL gew=E4hrt, welche Einschr=E4nkungen vorgenommen un=
d
ob diese Nutzungsrechte und Einschr=E4nkungen sich in das System des
deutchen Urheberrechts einf=FCgen.
Ich m=F6chte es bei diesen Zeilen belassen. Ich m=F6chte in sechs bis ach=
t
Wochen einen Artikel =FCber die GPL in der Zeitschrift Computer und Recht=
schreiben. =DCber eine rege Diskussion w=FCrde ich mich freuen. Man sollt=
e
zu irgendeinem Konsens =FCber die Diskussionspunkte oder die Vorgehenswei=
se
kommen. Beispielsweise eine Liste oder einen Baum von Fragen aufstellen,
die man beantworten m=F6chte.
> RMS schrieb heute zu Siepmanns Workshop-Notizen:
> =
> > If he wants to cooperate with the GNU Project, it would be better
> > for him to send them to us privately, so we can put our lawyer
> > together with him and they can get to the bottom of the situation
> > together.
Ich werde RMS in K=FCrze anmailen, bin aber nach meinem Urlaub noch
ziemlich unter Zeitdruck.
=
MfG
J=FCrgen Siepmann
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