From sloyment@gmx.net Thu Sep 6 13:31:03 2001 From: sloyment@gmx.net (Thomas Uwe Gruettmueller) Date: Thu, 6 Sep 2001 14:31:03 +0200 Subject: [Lizenzen] WOS-Konferenzbeitrag? Message-ID: <20010906121649.A9A8B37AD3@post.openoffice.de> Hi Angesichts der stockenden Diskussion auf dieser Mailingliste und der fortgeschrittenen Zeit interessiert mich mal, ob der geplante WOS-Konferenzbeitrag überhaupt stattfinden wird, und falls nein, ob es wenigstens ein Treffen der Projektmitglieder auf der WOS-Konferenz geben wird. Tschüß, Thomas }:o{# From ok@opensourcerecht.de Fri Sep 7 08:09:25 2001 From: ok@opensourcerecht.de (Olaf Koglin) Date: Fri, 07 Sep 2001 09:09:25 +0200 Subject: [Lizenzen] WOS-Konferenzbeitrag? References: <20010906121649.A9A8B37AD3@post.openoffice.de> Message-ID: <3B9872A5.D52879C4@opensourcerecht.de> Thomas Uwe Gruettmueller wrote: > > Hi > > Angesichts der stockenden Diskussion auf dieser Mailingliste und > der fortgeschrittenen Zeit interessiert mich mal, ob der > geplante WOS-Konferenzbeitrag überhaupt stattfinden wird, und > falls nein, ob es wenigstens ein Treffen der Projektmitglieder > auf der WOS-Konferenz geben wird. Ja, die Wortbeiträge hier sind wirklich mager. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es daran liegt, dass alle Fragen dazu schon schon beantwortet sind. Das Panel zu freien Content-Lizenzen ist aber weiterhin so geplant, auf den WOS 2 wird es mit Sicherheit lebhafter werden. Wenn Du Fragen oder Anregungen an die Projektmitglieder hast: Möchtest Du sie nicht jetzt schon mal zur Diskussion stellen? Grüße, Olaf -- Olaf Koglin, Stargarder Str. 74, D-10437 Berlin Tel. +49-(0)30-440 317 33 Fax +49-(0)30-440 317 34 http://www.opensourcerecht.de/ok/ From sloyment@gmx.net Fri Sep 7 18:07:15 2001 From: sloyment@gmx.net (Thomas Uwe Gruettmueller) Date: Fri, 7 Sep 2001 19:07:15 +0200 Subject: [Lizenzen] Versuch einer Open Content Lizenz Message-ID: <20010907165508.5C47F37AEB@post.openoffice.de> * * * WARNING: IANAL * * * Hi! Ich habe heute versucht, den OC-Lizenzentwurf vom letzten Mal zu überarbeiten. Ich würde die Lizenz aber viel lieber benutzen als schreiben ;o) Die Lizenz soll *alles* erlauben, was überhaupt möglich ist; Einschränkungen sollen nur zur Sicherung des freien Status erfolgen... Mal sehen, vielleicht poste ich noch eine kommentierte Fassung. BTW: Spricht etwas dagegen, die Lizenz selbst unter die GFDL zu stellen? Tschüß, Thomas }:o{# - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Versuch einer Open Content Lizenz * * * BITTE NOCH NICHT ANWENDEN * * * Präambel -------- Hier könnte eine tolle Präambel stehen... Definitionen ------------ Der in dieser Lizenz verwendete Begriff "Werk" umfaßt neben Werken i.S.d. Urheberrechtsgesetzes(s. §2) auch ausgeübte Kunst (s. §§73ff.), bzw. die Veranstaltung solcher(s. § 81), sowie Tonträger (s. §§85f.), Funksendungen (s. §87) und Datenbanken (s. §§87a ff.), welche ähnlich wie Werke geschützt sind. Die eingeräumten Nutzungsarten sind so zu verstehen, wie sie im Urheberrechtsgesetz definiert sind (s. §§15ff. und §23) So schließt z.B. der Begriff "Verbreitung" Vermietung und Verkauf ein, was möglicherweise nicht jedem auf Anhieb klar wird. Zum besseren Verständnis liegt dieser Lizenz eine Kopie des Urheberrechtsgesetzes, Version trallala, bei. Lizenzgeber sind die Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechts(s. §§§1fff.) oder eines verwandten Schutzrechtes (s. §§70ff.). Lizenznehmer ist jedes Mitglied der Gesellschaft, im folgenden mit "Sie" angesprochen. Eingeräumte Rechte ------------------ Ihnen wird ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, unter den Bedingungen dieser Lizenz das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, es auszustellen, vorzutragen, auf- und vorzuführen, es zu senden, es durch Bild- und Tonträger wiederzugeben, Funksendungen des Werkes wiederzugeben, sowie das Werk zu bearbeiten oder umzugestalten und die Bearbeitungen bzw. Umgestaltungen auf die zuvor aufgezählten Nutzungsarten zu nutzen. Es ist nicht Ziel dieser Lizenz, Nutzungsarten, die durch die Art des Werkes oder durch eine andere Rechtsprechung keinen urheberrechtlichen Schutz "geniessen", durch die Bedingungen dieser Lizenz einzuschränken. Ebenso werden Handlungen, die oben nicht aufgeführt, aber in einer anderen Rechtsprechung als zustimmungsbedürftige Nutzungsarten eingestuft sind, durch ein einfaches Nutzungsrecht ohne weitere Bedingungen eingeräumt. Dokumentation ------------- Zu jedem Werk sollte eine GFDL-lizensierte Dokumentation verfügbar sein, die allgemeine Informationen zum Werk enthält und insbesondere über die rechtliche Lage des Werkes informiert. Öffentliche Nutzung ------------------- Wenn Sie das Werk der Öffentlichkeit zugänglich machen wollen, z.B. durch Verbreiten oder öffentliches Ausstellen, Vortragen, Auf- oder Vorführen, Senden oder Wiedergeben, so haben Sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die die einzelnen Mitglieder des Publikums darüber informiert werden, daß sie Lizenznehmer des Werkes sind. Es wird empfohlen, daß Sie diesen zu diesem Zweck Vervielfältigungsstücke der Dokumentation aushändigen, es genügt aber auch, wenn Sie die Dokumentation über drei Jahre in einem öffentlichen Computernetzwerk für jedermann kostenlos zugänglich halten, die Netzwerk-Adresse, sowie den Namen dieser Lizenz verständlich anzusagen oder sichtbar zu machen. Wenn Sie durch das Ausüben der durch diese Lizenz eingeräumten Nutzungsrechte selbst Inhaber ausschließlicher Rechte an einem das Werk oder Teile dessen enthaltenden Werk werden, jedoch durch die entnommene Menge die Zustimmung der Rechteinhaber des ursprünglichen Werkes zur Veröffentlichung weiterhin erforderlich ist, so dürfen Sie das entstandene Werk nur dann der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn Sie es ebenfalls unter den Bedingungen dieser Lizenz kostenfrei an jedermann lizensieren und eine zu ihrer Version des Werkes passende, von Ihnen als "offizielle Dokumentation" endorsierte, GFDL-lizensierte Dokumentation gestalten, in der Sie vor allem als Lizenzgeber mitaufgeführt sind. Schutz des Originals -------------------- Eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines materiellen Werkes bedarf des Einverständnisses des Eigentümers des zu bearbeitenden oder umzugestaltenden Originals oder Vervielfältigungsstücks. Handelt es sich nicht um letzteres, sondern um ersteres, ist zusätzlich das Einverständnis des Urhebers erforderlich. Um einer seltsamen Auslegung vorzubeugen, sei erwähnt, daß Sie durch diese Lizenz im Übrigen nicht das Recht erhalten, von irgendjemandem die Herausgabe von oder den Zutritt zu Kopiervorlagen zu verlangen oder fremdes Eigentum zu beschädigen. GPL-Leckerlis ------------- (GPL, §§4--8) Lizenzkompatiblität ------------------- Sie können anstelle dieser Lizenz auch jede andere offizielle Version dieser Lizenz mit höherer Versionsnummer, die GNU General Public License, Version 2.0 oder höher oder die GNU Free Documentation License, Version 2.0 oder höher befolgen. (Es könnte auch länderspezifische Versionen dieser Lizenz geben, da in verschiedenen Staaten die Rechtslage verschieden ist) Keine Gewährleistung! --------------------- BLABLABLA (Standard-Haftungsausschluß) - - - - - - - - - - ENDE - - - - - - - - - - Anhang 1 -------- Wie Sie diese Lizenz für Ihre Werke benutzen: ... Anhang 2 -------- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (BRD, 1965) Stand: 1. November 1998 (vor allem für Definitionszwecke, für die Anwendung der Lizenz ausserhalb der BRD) ... From vgrass@rz.hu-berlin.de Sat Sep 8 00:41:50 2001 From: vgrass@rz.hu-berlin.de (Volker Grassmuck) Date: Sat, 8 Sep 2001 01:41:50 +0200 Subject: [Lizenzen] WOS-Konferenzbeitrag? In-Reply-To: <3B9872A5.D52879C4@opensourcerecht.de> Message-ID: <3B99775E.20140.2CC44AD@localhost> Hallo allerseits, ich wollte mich schon lange dazu äußern, aber die Konferenzvorbereitung frißt leider fast meine gesamte Zeit. Zu einer detaillierten Auseinandersetzung mit den verschiedenen Content-Lizenzen werde ich auch jetzt nicht kommen, aber Florian Cramer (s. Cc:) hat einen Vortrag dazu gehalten und will das Manuskript hier posten. Ich hoffe, das wird uns einen Schritt weiterbringen. Hier mal einige allgemeine Überlegungen. Prämissen Ziel ist es - den Geist der GPL auf andere Werkarten als Software zu übertragen, - dabei die spezifischen Transaktions- und Transformationsbedingungen der jeweiligen Werkarten zu berücksichtigen - dabei nach Möglichkeit dennoch zu einer GENERAL Content License (GCL) zu kommen, die natürlich nicht darauf angelegt sein kann, the only show in town zu sein, sondern Wechselwirkungen mit anderen Lizenzen berücksichtigen muß (man denke nur an Multimediawerke, wie Games) - die außerdem noch in den Urheberrechts- und Copyright-Rechtssystemen anwendbar ist. Thesen 1. ) Die GPL regelt nicht die Freiheiten, sondern ihre Einschränkung im Interesse ihrer Erhaltung. Alle anderen Freiheiten wären auch gegeben, wenn die Autorin ihr Werk zu Freeware erklärt, in die public domain oder unter eine BSD-artige Lizenz stellt. Der Kern der GPL ist das Schließungsverbot für abgeleitete Werke. 2. ) Die GPL ist eine "Produzentenlizenz" für Autoren, Modifikatoren und Distributoren. Reine Nutzung behandelt sie nicht. Unter Ziff. 0 heißt es: "Activities other than copying, distribution and modification are not covered by this License; they are outside its scope. The act of running the Program is not restricted..." Auch die zentrale Funktion, den Quellcode offenzuhalten, hat Sinn nur für Leute, die mit dem Code etwas anderes anstellen wollen, als ihn ausschließlich zu benutzen. Und noch einmal ganz deutlich in Ziff. 5, die sagt, dass der Lizenzvertrag überhaupt erst durch Modifikation und Distribution zustande kommt: "You are not required to accept this License, since you have not signed it. However, nothing else grants you permission to modify or distribute the Program or its derivative works. These actions are prohibited by law if you do not accept this License. Therefore, *by modifying or distributing the Program* (or any work based on the Program), you indicate your acceptance of this License to do so, and all its terms and conditions for copying, distributing or modifying the Program or works based on it." Im Gegensatz dazu lizenzieren die IFL-Text und Dein Entwurf, Thomas, das Werk an "jederman". Frage: wenn auf Empfängerseite keine Bedingungen für das Zustandekommen einer Lizenzvereinbarung geknüpft sind, kann sie dann bei Zuwiderhandlung entzogen werden? Entsprechend könnte eine GCL die Nutzung, die Freiheit, das Werk zu lesen, betrachten, anzuhören etc. en passant erwähnen, um dann die Beziehungen zwischen Autoren, Modifikatoren und Distributoren zu regeln. 3. ) Kopieren erfaßt die GPL ebenfalls nicht "copying, distribution and modification" heißt es da, aber die GPL unterscheidet nicht scharf zwischen Kopie und Distribution. In Ziff. 1: "You may copy *and distribute* verbatim copies of the Program's source code as you receive it, in any medium, provided that you conspicuously and appropriately *publish* on each copy an appropriate copyright notice..." Im übrigen ist die Privatkopie nach meinem Verständnis nach UrhG und auch nach der EU-Richtlinie für alle geschützen Werke eh zugestanden, im Copyright aber schwächer, daher wohl nicht verkehrt, sie in der GCL zu nennen. 4.) Distribution u.a. Dienstleistungen sind ein zentraler Punkt der GPL Die GPL ist ausdrückliche keine not-for-profit-Lizenz. Ziff. 1: "You may charge a fee for the physical act of transferring a copy, and you may at your option offer warranty protection in exchange for a fee." Dienstleistungen um die SW herum dürfen kosten, die SW selbst nicht. In Ziff. 2b heißt es ausdrücklich: "You must cause any work that you distribute or publish, that in whole or in part contains or is derived from the Program or any part thereof, to be licensed as a whole *at no charge* to all third parties under the terms of this License." Das übersetzt sich 1:1 auf die Distribution von digitalem Content. Herstellung und Vertrieb von CDs, DVDs, Anbieten in eCommerce-Systemen (?? Hätte wohl wenig Chance, wenn derselbe Content parallel ohne "Bearbeitungsgebühr online angeboten würde.) dürfen kosten, der Content selbst nicht. Aber wie sieht es mit Dienstleistungen aus? Gewährleistungsgarantien -- und ich denke, das darf man als offene Liste sehen, in die auch Anpassung, Portierung, Schulung, Handbücher (nicht aber die Dokumentation der freien SW) gehören -- für Content? Aufführungen sind eine naheliegende Analogie: Dicherlesungen, Theateraufführungen, Konzerte. (-- Ein Straßensänger trägt Noten unter der GCL vor und sammelt Groschen dafür ein. Michael Jackson spielt die Noten ein und verdient Millionen damit.-- ) Schulung wäre auch noch denkbar: Schriftsteller geben Kurse in creative writing. Anpassung: eine Zeitschrift bestellt eine Variation eines GCL-Artikels, angepaßt auf den Heftkontext. Frage: wenn ich den ersten Artikel unter die GCL gestellt habe, bin ich dann durch sie verpflichtet, das abgeleitete Werk jedermann *at no charge* anzbieten? Für die Dienstleistung der Anpassung dürfte ich (wie jeder andere) mich vom Verlag bezahlen lassen, das neue Werk, was dabei entsteht, müßte ich aber in dem Augenblick, wo es entstanden ist (oder gilt die GCL/GPL nicht für unveröffentliche Werke??), also noch bevor die Zeitschrift erschienen ist, allen kostenlos zugänglich machen? Wenn die Vorschrift erst mit dem Augenblick der Veröffentlichung wirkt, wäre das wahrscheinlich für die meisten Verlage immer noch unakzeptabel -- Wollen wir das? RMS pflegt ja zu sagen, dass niemand gezwungen ist, vom Coden oder vom Gedichteschreiben zu leben. Aber der arme Poet auf dem Dachboden ist auch nicht gerade eine Vision, die der GCL viele Freunde machen würde. Oder wollen wir (die Option für) eine "Gnadenfristen für die kommerziellen Medien" einbauen, bevor die Freiheit zum Tragen kommt? Auch seltsam. Oder soll die GCL ein Instrument sein, mit dem Urheber einen Teil ihrer Werke freistellen, während sie andere herkömmlich vermarkten? Damit kämen wir in die ganz-oder-gar-nicht-Falle der Verwertungsgesellschaften (Gema, VG Bild). Musiker, die ihre Stücke unter der GCL ins Netz stellen, müßte also dennoch Gema-Gebühren bezahlen, die sie nach Abzug der Bearbeitungsgebühr nach 2 Jahren (?) zurückbekämen. Aber das ist vielleicht erstmal ein Nebenschauplatz. Wichtiger ist, dass wir uns klar werden, was wir eigentlich genau wollen. Und da habe ich durchaus noch grundsätzliche Fragen. Auf der HAL habe ich länger mit einem Fotografen gesprochen. Dabei is mir u.a. klar geworden, dass hier eine Regelung einer kooperativen Produktion, wie bei SW einfach nicht gegeben ist. Es wirken schon andere am Zustandekommen eines Fotos mit, der Beleuchter, der Dunkelkammermensch, vielleicht ein Rechercheur, die Agentur, aber in dem Augenblick, wo das urheberrechtlich relevante Werk entsteht, drückt halt nur einer auf den Knopf. Und zu der Idee, Bilder für die Zweitverwertung freizugeben, sagte er: mein Portfolio ist meine Altersvorsorge. Er macht keine Nachrichtenfotos, bei denen der Neuheitswert zält und es kaum zu Archivverwertungen kommt, sondern eher zeitlose Fotos. Und wenn er mal nicht mehr arbeiten kann, wird er aus seinem Lebenswerk immer noch Themen bebildern können. Wie sollen man dem sagen, dass er seine Fotos zur freien Distribution und Modifikation öffnen soll? Dienstleistungen um Fotos? Diavorträge, Ausstellungen, Verkauf von Abzügen (Handwerk), mh. Oder rms's Antwort: soll er doch auf dem Bau arbeiten und Fotografie als Hobby betreiben? Mh. Frage: Für wen ist die Lizenz gedacht? Für Lomofotografen und Indymedia- Journalisten? Für Leute, die mit dem Werkemachen ihren Lebensunterhalt verdienen und und einige ihrer Werke, oder als Nachlaß (wie Reinhard Döhl) ihr gesamtes Lebenserk in den großen Pool des gemeinschaftlichen Wissen geben wollen? 5.) Die Modifikationsfreiheit ist der Kern der GPL Der Sinn der Quellcode-Offenheit ist es, Modifikationen zu ermöglichen. Dass die Unterscheidung zwischen Quellcode und Binaries bei anderen Werkarten nicht hinhaut, ist immer wieder bemerkt worden. Was ist der Quellcode eines Fotos, das Negativ? Der eines Musikstücks, die Noten? Der eines Ölbildes, einer Skulptur. Ok, wir sprechen hier (ausschließlich?) über digitale Werkformen, also solche, die ihre Existenzbedingung und damit auch ihre Modifikationsbedingung in SW haben. Analog könnte und sollte man hier also offene Dateiformate (zu definieren) vorschreiben und vielleicht explizit die Einkapselung des Werks in ein Rechtkontrollsystem untersagen Die Bedingungen für eine Veränderungsfreiheit -- für die Herstellung einer Symmetrie von Lesen und Schreiben -- sind wahrscheinlich nicht so schwer zu bestimmen. Ein viel größeres Problem sehe ich in der Bestimmung von Werkgattungen, bei denen eine Modifikation durch Dritte Sinn macht. Die GPL z.B. steht ja selbst nicht unter der GPL (sondern unter einer eigenen Minilizenz: "Copyright (C) 1989, 1991 Free Software Foundation, Inc. ... Everyone is permitted to copy and distribute verbatim copies of this license document, but changing it is not allowed.") Und rms würde es sich auch verbitten, wenn ich einen seiner Aufsätze umschreiben und als 1.1 Version mit unter meinem Namen verbreite. Und darin ist er sich eins mit vielen anderen Künstlern. Sinn macht sie bei einer kooperativen Werkerstellung und Weiterentwicklung. Vor allem Werke, die durch iterative kleine Schritte verbessert, d.h. fehlerfreier und funktional leistungsfähiger werden können. Freie SW, Enzyklopädien, FAQs. Kooperative Werkerstellung Wo neben den genannten "funktionalen" Werken gibt es Beispiele dafür? Loten die Experimente im kollektiven Schreiben nicht nur die Grenze des Autorsubjekts aus, ohne sie aufzuheben? Bei Musik dagegen ist es viel offensichtlicher, dass sie von vielen gemacht wird (Chor, Bigband, Samba-Schulen). Kooperatives De-Bugging Prima für funktionale Werke, aber kann man ein Foto, einen Roman, eine Aufnahme von Miles Davis verbessern, fehlerfreier und funktional leistungsfähiger machen? Nutzung von Werkteilen: Samplig, Collagen seit dem Fotokopierer und ganz besonders in der digitalen Umgebung verbreitete Praxis mit reichen kreativen Möglichkeiten. Wahrscheinlich einer der wichtigsten Punkte, die die GCL zu regeln hat. Wobei es hier nicht um Werke einer eng gekoppelten kollektiven Intelligenz geht, sondern ehe um ein individuelles Sich- aufeinander-Beziehen, also allenfalls ein memetisches Kollektiv. Ein Problem hier wird die Kennzeichnungspflicht von Auslassungen und Einfügungen sein. Im Quellcode eines Programms per Kommentarzeile kein Problem, aber bei einem ge-photoshoppten Bild? Die IFL-Text schreibt neben den gewohnten Auslassungzeichen Markierungen durch Schriftart, -Farbe oder -Schnitt vor. Bei mehrfachen Änderungen gibt das ein heilloses Chaos, ein Schriftbild, das niemand mehr lesen will. Vielleicht kann man solche Informationen in XML-Tags versenken, aber das setzt voraus, dass es für jede Werkform Standards gäbe, die eine Metainfo- Schicht hätten, die man ein- und ausblenden kann. Aggregation Die Aufnahme in eine Sammlung, die kein abgeleitetes Werk ist, wird ebenfalls in allen bisherigen Content-Lizenzen angesprochen. Hier wäre zu überlegen, ob man solche Sammlungen, gestützt auf den Datenbankschutz ebenfalls unter eine freie Lizenz stellen sollte. Damit wäre Google vielleicht gar nicht erst auf die Idee gekommen, Dejanews zu verändern. Über die verschiedenen Werkgattungen, die sich für Freiheit eignen, würde ich gern weitersprechen. Vor allem denke ich, dass wir zusammen mit Leuten aus der Musik, der Fotografie, dem Film, dem Journalimus, der Literatur usw. überlegen müssen, wie die Alltagspraktiken dort aussehen und wo die Regelungen der Lizenz Sinn machen. Thomas, Dein Vorschlag geht ja schon in die Richtung, wenn Du "perform the Work publically, record the Work, play the Work on radio" einbeziehst. Vielleicht wäre es nicht schlecht, wenn Du uns erzählst, wie Ihr Musik macht und wie Ihr Euch die Nutzungen der Musik vorstellt, für die Ihr eine Lizenz sucht, erstmal noch nicht in lizenzvertraglichen, sondern in alltagsverständlicheren Worten. Das gleiche könnte übrigens auf den WOS auch Andreas Lange vom Computerspiele- Museum in Berlin machen, der Gamer-Hersteller dazu bringen will, ihre Werke in ein öffentliches Archiv zu stellen und ihnen dazu eine Lizenz anbieten muß. Auch eine konkrete Fragestellung, an der wir unser Denken über Lizenzen schärfen könnten. so viel erstmal für heute abend. beste Grüße Volker ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| Wizards of OS 2 -- offene Kulturen & Freies Wissen October 11-13, Haus der Kulturen der Welt Berlin http://wizards-of-os.org http://waste.informatik.hu-berlin.de/Grassmuck ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| From sloyment@gmx.net Sat Sep 8 01:20:58 2001 From: sloyment@gmx.net (Thomas Uwe Gruettmueller) Date: Sat, 8 Sep 2001 02:20:58 +0200 Subject: [Lizenzen] Urheberrechts-Matrix Message-ID: <20010908000718.CE05A37B08@post.openoffice.de> * * * WARNING: IANAL * * * Hi Ich habe jetzt mal versucht, die Handlungen, an denen im UrhG ausschließliche Rechte vergeben werden, tabellarisch darzustellen. Ob sowas überhaupt sinnvoll ist, oder ob das Ergebnis korrekt ist, kann ich nicht beurteilen, IANAL BIPOO ;o) Eine solche Darstellung könnte IMHO nützlich sein, um sich klar zu machen, auf welch vielfältige Arten ein schwach oder nicht gecopyleftetes freies Werk wieder unfrei werden kann. Zu diesem Zweck wäre auch eine Grafik hilfreich, die veranschaulicht, in welche andere Werksformen ein Werk übertreten kann (z.B. ein Sprachwerk kann u.a. vertont oder verfilmt werden). Viel Spaß damit Tschüß, Thomas }:o{# Z U S T I M M U N G S B E D Ü R F T I G E H A N D L U N G E N --------------------------------------------------------------- ...und Schutzdauer _ _ _ _ _ _ ---- W e r k e ---- -- sonstiges -- \ Nutzungsart \ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 0 3 45 6 78 9 ----------- | | Verviel- | X X X X X X X X X X X XX X XX X fältigung | | Verbreitung | X X X X X X X X X X X .X X .X X | Ausstellung¹ | X X . . . . . . . . X .- - .- - | Vortrag | . . . . X . . . . - . .- - .- - Aufführung³ | ? ? ? ? X X ? ? X - ? .- - .- - Vorführung | X X X X . . . . . . X .- - .- - | Sendung¹¹ | X X X X X X X X X - X XX - XX - | Wiedergabe | durch Bild- | ? ? ? ? X X ? ? X - X .X . .. - o. Tonträger | | Wiederg. v. | X X X X X X X X X - X XX . .. - Funksendungen| | Bearbeitung/ | % % % % % % % X % X % .- - .- - Umgestaltung²| (Verfilmung) | ? ? X X X X ? ? X - ? .- - .- - (Ausführung) | X - - - - - - - - - - .- - .- - (Nachbau) | - - - - - - X - - - - .- - .- - | Bildschirm-/ | X X X X X X X X X - - X- - XX - Lautsprecher-| __ Übertragung | / öff. Wiederg.-> X X: zustimmungsbedürftige Handlung %: teilweise zustimmungsbedürftig ?: zustimmungsbedürftig, aber unsinnig -: nicht zustimmungsbedürftig, wenn nicht anderweitig verhindert .: unzutreffend Werke im Sinne des UrhG: (Schutzdauer: bis zum Ableben des Urhebers + 70 Jahre) 1: Werk der bildenden Künste 2: Lichtbildwerk (Wo ist der Unterschied zum einfachen "Lichtbild"?) 3: Filmwerk 4: wiss/tech Darstellungen 5: Sprachwerk 6: Musikwerk 7: Werk der Baukunst 8: Datenbankwerk (Unterschied zu "Datenbank"?) 9: Pantomime, Tanz 0: Computerprogramme Dinge, die keine Werke sind, aber ähnlich geschützt werden: 1: Wissenschaftliche Ausgaben nicht geschützter Werke (Zustimmungsbed. Handlungen hängen von der Art des Werks ab) (Schutzdauer: 25 Jahre ab Erscheinen (oder Herstellung)) 2: Nachgelassene Werke (25 J. ab Erscheinen/erster öffentl. Wg.) 3: Lichtbild (50 J. ab Erscheinen/erster öffentl. Wg.) 4: Darbietung (Vervielfältigung = Herstellung eines Bild- oder Tonträgers) 5: Aufzeichnung der Darbietung (Schutzdauer: ausübender Künstler: 50 J., Veranstalter: 25 J. ab Erscheinen, erster öffentlicher Wiedergabe oder Darbietung) 6: Tonträger (50 J. ab Erscheinen/erster öff. Wg/Herstellung) 7: Sendung 8: Aufzeichnung einer Sendung 9: Datenbank ¹)Ausstellungsrecht: muß nur bei unveröffentlichten Werken eingeräumt werden, schadet aber nichts... ²)taucht nicht in der Übersicht in §15 auf ³)"bühnenmässig darstellen" ist nicht auf eine bestimmte Werksform begrenzt. Ob es Sinn macht, eine technische Zeichnung oder ein Bauwerk bühnenmässig darzustellen, sei dahingestellt. ¹¹)gleiches Problem wie 3. beim Senderecht: Wie versendet man ein Bauwerk? Mitm Teleporter? (vielleicht den Bauplan als Datensatz) From lange@computerspielemuseum.de Mon Sep 10 13:41:44 2001 From: lange@computerspielemuseum.de (Andreas Lange) Date: Mon, 10 Sep 2001 14:41:44 +0200 Subject: [Lizenzen] games und GCL References: <3B99775E.20140.2CC44AD@localhost> Message-ID: <3B9CB508.75D37B76@computerspielemuseum.de> Hallo Allerseits, nachdem mich Volker in seiner letzten mail bereits kurz vorgestellt hat, hier meine gedanken zu games in verbindung mit einer GCL. unser projekt, das wir auf wos vorstellen werden, hat den hintergrund, dass wir vor allem aus bewahrungstechnischer sicht die lizenzhalter fragen wollen, ihre games (die man im normalfall bereits nach wenigen monaten nicht mehr legal erwerben kann) fuer den privaten gebrauch freizugeben. so soll eine verfuegbarkeit und damit die bewahrung in der phase der copyrightgeltung von 75 jahren gewaehrleistet werden. bezueglich der hier gefuehrten diskussion stellen games prinzipiell eine sehr interessante und wahrscheinlich auch komplizierte werkform dar. interessant weil sie weit verbreitet und damit eine grosse relevanz haben. kompliziert, weil sie verschiedenste werkformen in sich vereinen. auf der einen seite sind sie software wie anwendersoftware auch, auf der anderen seite beinhalten sie ein vielzahl an anderen elementen wie bilder, filme, texte und musik, fuer die ja in erster linie die GCL gedacht ist. meiner meinung waeren prinzipiell zwei ebenen auseinanderzuhalte: 1. die ebene der produktion a) was die digitale produktion (die engine) angeht braucht man nichts neues. hier funktioniert die GPL b) bei musik und anderen "nicht digitalen" elementen waere es interessant zu ueberlegen, was eine von der GPL abgeleitete GCL zu leisten im stande waere. nehmen wir das beispiel musik, dann koennte das bedeuten, dass ein game, der einen unter der GCL erstellten soundtrack verwendet, selber frei sein muesste. da jedoch jeder gute soundtrack individuell auf das spielgeschehen abgestimmt sein muss, vermute ich, dass die spielhersteller lieber eine spezielle produktion in auftrag geben, die sie erstmal zu gar nichts verpflichtet. 2. die distribution dieser punkt ist fuer das von uns geplante projekt, die hersteller zu ueberzeugen, ihre aelteren spiele (fuer den privaten gebrauch) freizugeben, der interessantere. welche moeglichkeiten gibt es, den herstellern auch eine verlaessliche lizenz dafuer anbieten zu koennen? sicher koennte der eine pol durch die GPL in ihrer jetzigen form bestimmt sein. allerdings steht auch zu erwarten, dass nicht allzuviele hersteller darauf eingehen werden. wahrscheinlicher wird sein, dass sie den privaten, nicht kommerziellen download der spiele erlauben werden, sich aber selber eine kommerzielle nutzung vorbehalten werden. die frage ist nun, ob man fuer einen solchen fall ueberhaupt eine neue lizenz braeuchte oder ob die titel einfach weiterhin ganz normal copyright geschuetzt waeren, nur eben, dass der lizenzhalter explizit die private nutzung erlaubt. dies haette wohl aber zur konsequenz, dass der lizenzgeber diese erlaubnis jederzeit widerrufen koennte. bedenkt man, dass die lizenzen nicht selten den besitzer wechseln, waere es wohl wuenschenswert, eine lizenz zu entwickeln, die sicherstellt, dass ein einmal fuer nichtkommerzielle zwecke freigegebenes spiel auch bis zum ablauf seiner copyrightbindung nach 75 jahren fuer diesen zweck frei waere. wie seht ihr das? Volker Grassmuck schrieb: > > Im übrigen ist die Privatkopie nach meinem Verständnis nach UrhG und auch nach der > EU-Richtlinie für alle geschützen Werke eh zugestanden, im Copyright aber > schwächer, daher wohl nicht verkehrt, sie in der GCL zu nennen. bei games ist das private kopieren definitiv ausgeschlossen (hoechstens als privates backup, wenn man im besitz des orginal titels ist) andreas -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Andreas Lange - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - all about digital, interactive entertainment culture - exhibitions articles consulting - director Computergame Museum Berlin email>lange@computerspielemuseum.de phone>0049-(0)30-551557-73 fax>0049-(0)30-551557-72 From ra.juedt@haasl-juedt.de Thu Sep 20 14:03:54 2001 From: ra.juedt@haasl-juedt.de (=?iso-8859-1?B?UkEgSvxkdA==?=) Date: Thu, 20 Sep 2001 15:03:54 +0200 Subject: AW: [Lizenzen] Urheberrechts-Matrix In-Reply-To: <20010908000718.CE05A37B08@post.openoffice.de> Message-ID: -----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE----- Hash: SHA1 Hallo, eine kurze Antwort zur Frage: > 2: Lichtbildwerk > (Wo ist der Unterschied zum einfachen "Lichtbild"?) Lichtbildwerk: das künstlerische Foto in Abgrenzung zum 08/15-Foto. Sie stellen eine perönliche geistige Schöpfung dar und müssen von der Individualität ihres Urhebers geprägt sein. Honoriert wird die künstlerische Leistung. Geschützt ist auch die "kleine Münze" - das was gerade noch als urheberrechtsfähig durchgeht. Weiter unten kommt das einfache Lichtbild. Einfaches Lichtbild: nichtschöpferische Fotografien, Schnappschüsse, Reportagefotografie... Honoriert wird die technische Leistung als immateriellem Gut. Keine Repro-Fotografie, diese steht noch eine Stufe tiefer und genießt keinen Schutz. Mit freundlichen Grüßen Marc Jüdt Rechtsanwalt - ------------------------------------------------ Haasl&Jüdt Rechtsanwaltskanzlei Diakonissenstrasse 4 - 76199 Karlsruhe Fon +49.721.893060 Fax +49.721.8930628 E-Mail ra.juedt@haasl-juedt.de PGP-Fingerprint: CF4C 95F4 DB1D C39A 8415 C47D 11FD 15D0 3077 687D - ------------------------------------------------ -----BEGIN PGP SIGNATURE----- Version: PGPfreeware 6.0.2i iQA/AwUBO6nZQBH9FdAwd2h9EQKWugCgodfQEaufvwmvaTuL2m4zfNo3VGIAoNwO N89LqpeJT3Yl0sx5O0RdJh9H =m49p -----END PGP SIGNATURE----- From TillJaeger@ifross.de Mon Sep 24 20:35:42 2001 From: TillJaeger@ifross.de (Till Jaeger) Date: Mon, 24 Sep 2001 21:35:42 +0200 Subject: [Lizenzen] Arbeitstreffen Message-ID: Liebe Listenmitglieder, um der Diskussion etwas Input zu geben, haben sich am Sonntag Abend getroffen: Volker Grasmuck (mikro e.V.), Olaf Koglin (ifrOSS), Christian Hartje (Element of Crime) und Till Jaeger (ifrOSS). Im Folgenden einige Anmerkungen und Ergebnisse des fruchtbaren Gesprächs. Im Mittelpunkt stand dabei naheliegender Weise das Thema „Open Music“. Dennoch lassen sich daraus auch einige Erkenntnisse für sonstigen Open Content gewinnen. Es gilt noch das folgende Potpourri etwas zu strukturieren. Sobald diese Punkte (und u.U. noch fehlende Gesichtspunkte, v.a. aus anderen Werkgattungen) geklärt sind, kann dann die eigentliche Lizenzabfassung beginnen. 1. Zunächst hat sich herauskristallisiert, dass die Verwendung einer generellen, einheitlichen Open Content Lizenz für verschiedene Werkarten nur dann sinnvoll sein dürfte, wenn mit der Freigabe bestimmte übereinstimmende Ziele verfolgt werden. Um diesen Ansatz zu verdeutlichen: Wer beabsichtigt, mit einer (begrenzten) Freigabe seiner Werke neue Vertriebsmöglichkeiten zu nutzen, wird mit einer an die GPL angelehnten Lizenz weniger gut beraten sein. Für das Beispiel Musik heißt das etwa Folgendes: Wer seine Musik für die reine Nutzung über das Internet freigeben möchte, wird eher eine der speziellen Open Music Lizenzen des Linuxtags verwenden. Wem es hingegen darauf ankommt, eine Weiterentwicklung seiner Musik zu ermöglichen, also insbesondere Änderungen ermöglichen will oder zu einem größeren Werk beitragen will, hat eine Interessenkonstellation, die derjenigen bei Freier Software in etwa entspricht. 2. Zunächst sind daher wohl einige Kriterien zu erarbeiten, anhand derer deutlich gemacht werden kann, wann eine generelle Open Content Lizenz und wann eine spezielle Open Music Lizenz oder ähnliches anzuraten ist. So können die Interessen geordnet werden und es wird vermieden, dass wegen unterschiedlicher Zielsetzungen kein Konsens möglich ist. Dabei haben wir schon folgende Anhaltspunkte gesammelt: Eine GPLartige Lizenz ist dann sinnvoll, wenn das Werk schon auf Änderungen und Modifikationen angelegt ist oder diese jedenfalls erwünscht sind. Nur dann macht eine kooperative, kollektive Werkerstellung Sinn und der "Copyleft"-gedanke kann seine Stärke entfalten. In dem Bereich Musik wird diese Voraussetzung aber eher im Ausnahmefall gegeben sein. Beispiele dafür könnten sein: Improvisationen, bei denen Musik als Prozess begriffen wird, besondere Formen der experimentellen oder elektronischen Musik (vor allem auch Sampling). Außerhalb des Bereichs Musik wird eine kooperative Werkerstellung vor allem bei großen Projekten (z.B. Enzyklopädien) und im Wissenschaftsbereich von Interesse sein. Denn hier sind die einzelnen Urheber auf die konkreten Arbeitsergebnisse Dritter angewiesen und bauen auf ihnen auf. In diesen Bereichen ist dann auch die erforderliche „Solidarität“ zu erwarten, die für freie Projekte erforderlich sein dürfte. In weiten Bereichen der herkömmlichen Unterhaltungsmusik ist dies wohl nicht zu erwarten, wie z.B. die Erfolglosigkeit der IG Rock in den 70iger Jahren gezeigt hat. Zusammenfassend kann man wohl sagen, dass sich der Urheber zunächst darüber klar werden muss, aus welchen Motiven er sein Werk freigeben möchte. Bei einer generellen Open Content Lizenz erscheint mir daher ein entsprechender Hinweis in der Präambel oder in erläuternden Dokumenten als sinnvoll. 3. Praktische rechtliche Probleme können sich aus dem Verhältnis GEMA und Open Music ergeben. Der Musiker, der mit der GEMA einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen hat, überträgt damit seine ausschließlichen Nutzungsrechte an allen gegenwärtigen und zukünftigen Werken, für die er noch die Rechte besitzt, an die GEMA. Damit wird es ihm praktisch unmöglich, Werke unter eine Open Content Lizenz zu stellen. Denn dafür bedarf es die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts an jedermann. Der Künstler müsste dafür selbst an die GEMA Gebühren abführen, was wegen der unüberschaubaren Vielzahl an Einzellizenzen weder praktisch noch finanziell möglich ist. Daher dürfte die Freigabe von Musik nur für solche Künstler möglich sein, die nicht Mitglied der GEMA sind. 4. Die Mitgliedschaft in der GEMA kann auch wieder gekündigt werden. Damit stellt sich das Folge-problem, ob und wann es für einen Künstler von Interesse sein kann, diese Mitgliedschaft zu kün-digen. Aus finanziellen Gründen dürfte dies für Künstler, die viel in Rundfunk und Fernsehen ge-spielt werden, wenig interessant sein. Für diejenigen, die ihre Einnahmen hauptsächlich aus „mechanischen“ Aufführungsrechten erzielen, könnten alternative Verwertungsmodelle (Freibank-Modell) denkbar sein. Dieser Bereich betrifft dann weniger die Lizenzerstellung selbst, als die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Aber auch hierzu sind Anregungen gerne willkommen. 5. Ein interessanter Aspekt ist es, ob und inwieweit der Musiker die Tonspuren mit freigeben soll/muss. Dies dürfte wiederum nur bei einer kooperativen Werkerstellung von Interesse sein. Dann entsprechen die Tonspuren in einer gewissen Weise dem Sourcecode bei Software, da sie bestimmte Formen von Modifikationen erlauben, die ansonsten nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich wären. 6. Der Interpret erwirbt durch die Darbietung eines Musikstückes selbst (ausschließliche) Leistungs-schutzrechte. Dem Gedanken der GPL folgend, ist dabei zwischen kommerzieller und proprietärer Nutzung zu unterscheiden. Dem ausübenden Künstler soll es gestattet sein, für die Dienstleistung „Darbietung“ eine Vergütung zu verlangen. Allerdings würde es den Grundgedanken einer freien Content Lizenz widersprechen, wenn er seine Leistungsschutzrechte proprietär nutzen dürfte(d.h. Lizenzgebühren verlangen, die Weiterverbreitung verbieten). Daher müsste in einer Lizenz klar geregelt sein, dass nicht nur Urheberrechte, sondern auch Leistungs-schutzrechte, die durch die Nutzung eines freien Werkes erworben werden, ebenfalls wieder unter der Content Lizenz freigegeben werden müssen. 7. Wer seine Musik nicht zur kooperativen Werkerstellung freigeben möchte, sondern um neue Ver-triebswege zu nutzen, benötigt wohl ein speziell darauf abgestimmte Lizenz. Auch wenn die Erstellung solcher Lizenzen den Rahmen der WOS 2 sprengen dürfte, hierzu einige Anmerkungen: a) Veränderungen und Modifikationen, die nicht nur für den eigenen, privaten Gebrauch vorgesehen sind, dürften in vielen Fällen wenig erwünscht sein. Dies ist etwa in der roten Lizenz des Linuxtages berücksichtigt. b) Von besonderem Interesse kann es sein, nur die Rechte für einzelne Nutzungsarten freizugeben, insbesondere das Online-Recht (Angebot im Internet). So kann die Verbreitung gefördert werden, der Künstler bekannt werden und trotzdem noch im Wege herkömmlicher Lizenzierung Einnahmen generieren. Die Linuxtag-Lizenzen sehen ein solches Wahlmodell vor. Wie gesagt: ein eigenes Thema, das sich von Open Content im Sinne von Freier Software schon einiges entfernt. Volker, Olaf und Christian werden meine Zusammenfassung sicherlich noch mit Anmerkungen näher ausführen und mit weiterführenden Links versehen. Soviel von hier. Viele Grüße Till From ok@opensourcerecht.de Mon Sep 24 20:51:55 2001 From: ok@opensourcerecht.de (Olaf Koglin) Date: Mon, 24 Sep 2001 21:51:55 +0200 Subject: [Lizenzen] Arbeitstreffen References: Message-ID: <3BAF8EDB.C54F5AA0@opensourcerecht.de> Till Jaeger wrote: > > Liebe Listenmitglieder, > Volker, Olaf und Christian werden meine Zusammenfassung sicherlich noch mit > Anmerkungen näher ausführen und mit weiterführenden Links versehen. ... und natürlich ist auch jede(r) andere zu Bemerungen eingeladen. :-) Grüße, Olaf Koglin -- Olaf Koglin http://www.opensourcerecht.de/ok/ From lange@computerspielemuseum.de Wed Sep 26 08:37:13 2001 From: lange@computerspielemuseum.de (Andreas Lange) Date: Wed, 26 Sep 2001 09:37:13 +0200 Subject: [Lizenzen] Arbeitstreffen Message-ID: <3BB185A9.52E0F887@computerspielemuseum.de> Till Jaeger schrieb: > um der Diskussion etwas Input zu geben, haben sich am Sonntag Abend > getroffen: > > Volker Grasmuck (mikro e.V.), Olaf Koglin (ifrOSS), Christian Hartje > (Element of Crime) und Till Jaeger (ifrOSS). Im Folgenden einige Anmerkungen ich wusste leider nichts von dem treffen (habe ich da eine ankuendigung verpasst?), sonst waere ich auch gekommen. zu musik kann ich leider nicht allzuviel sagen, hatte aber vor einigen tagen hier mal versucht, den bereich computerspiele mit der open content diskussion zusammenzubringen. leider kam daraufhin kein feedback. der grund dafuer koennte entweder in der allgemein eher gedaempften diskutierlust der liste liegen oder aber in dem umstand, dass das thema games doch als zu abseitig fuer die hier gefuehrte diskussion empfunden wird (wogegen ich auch gar nichts haette, wenn ich denn wuesste, dass es so waere) da ich dies nicht weiss, hier noch mal eine etwas ausfuehrlichere darstellung des von uns geplanten projektes, das wir im auf WOS erstmalig der oeffentlichkeit vorstellen werden: ----------------- Games Community Ziel von Games Community ist die Bewahrung und Förderung der digitalen und interaktiven Unterhaltungskultur sprich: von Computer- und Videospielen. Dabei wird das Internet als Archiv verstanden mit dem Ziel, die Netz-Recourcen optimal für den Zweck der Bewahrung zu nutzen. Die in den letzten Jahren entstandene Emulatorenszene weist unserer Meinung nach den richtigen Weg. Nur wenn man die Games unabhängig von ihrer jeweiligen Orginalhardware spielbar hält, kann man hoffen, dass sie auch noch in einigen Jahrzehnten und darüber hinaus erhalten bleiben. Das bisher ungelöste Problem ist im rechtlichen Bereich zu suchen. Da es sich bei den Games um Copyright geschützte Programme handelt, ist es erst nach 75 Jahren gestattet, die Games so zu modifizieren, dass sie über Emulatoren betrieben werden können. Dann könnte es allerdings für viele Spiele bereits zu spät sein, da ein Titel im Schnitt nach ca. zwei Jahren nur noch auf dem Flohmarkt zu bekommen ist. An diesem Punkt setzt Games Community an. Wir wollen ein Umdenken bei den Lizenzhaltern erreichen und uns dafür einsetzen, dass Copyright geschützte Programme nach einer Phase der intensiven kommerziellen Nutzung freigegeben werden. Die Lizenzhalter können dabei idealerweise aus verschiedenen Arten der Freigabe wählen - von der für den privaten Gebrauch bis hin zur Freigabe des Source Codes. Games Community ist ein nichtkommerzielles Projekt. ------------------------ Ich koennte mir vorstellen, dass gerade der letzte punkt von interesse sein kann. welche lizenzformen kann man den lizenzhaltern anbieten? eine ist sicherlich die GPL. Games sind Software, also sollte es passen. doch brauchen wir auch noch eine lizenz, die das private kopieren erlaubt, die erlaubt, das game so zu modifizieren, dass es immer wieder ueber verschiedene emulatoren betrieben werden kann ohne dabei - und das ist wichtig - in seinem kern geaendert zu werden. schliesslich geht es uns dabei um die bewahrung von kulturguetern. auf der sicht- und hoerbaren ebene ist dabei authentizitaet oberstes gebot. mir ist klar, dass dies gegen den kerngedanken der GPL geht. doch haben wir es in unserem bereich auch mit der frage zu tun, wie man digitale kulturgueter so breit wie moeglich zugaenglich machen kann (auch um sie zu bewahren), wobei das hauptproblem ein rechtliches ist - also eigentlich eine ganz aehnlich gelagerte problemstellung wie die, aus der heraus die GPL entwickelt wurde. doch games sind keine anwendersoftware, die permanent weiterentwickelt wird. wie buecher sind sie im normalfall abgeschlossene werke. daher mein gedanke, dass unser problem fuer dieses forum vielleicht ganz interessant sein koennte. mal sehen... andreas -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Andreas Lange - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - all about digital, interactive entertainment culture - exhibitions articles consulting - director Computergame Museum Berlin email>lange@computerspielemuseum.de phone>0049-(0)30-551557-73 fax>0049-(0)30-551557-72 From sloyment@gmx.net Thu Sep 27 09:46:50 2001 From: sloyment@gmx.net (Thomas Uwe Gruettmueller) Date: Thu, 27 Sep 2001 10:46:50 +0200 Subject: [Lizenzen] Musik-Erstellung und Nutzung Message-ID: <01092709495302.02589@WintelPC> Hallo! In Mail Nr.23 vom Sat, 8 Sep 2001 01:41:50 +0200 fragte Volker Grassmuck: > Thomas, Dein Vorschlag geht ja schon in die Richtung, wenn Du > "perform the Work publically, record the Work, play the Work > on radio" einbeziehst. Vielleicht wäre es nicht schlecht, wenn > Du uns erzählst, wie Ihr Musik macht und wie Ihr Euch die > Nutzungen der Musik vorstellt, für die Ihr eine Lizenz sucht, > erstmal noch nicht in lizenzvertraglichen, sondern in > alltagsverständlicheren Worten. (Leider kann ich nicht per Reply antworten, da aus meinem Archiv einige Mails verlorengegangen sind) Inhalt: 1. Bastelmusik 2. Nutzung 3. Sportmusik 4. Zukünftige Projekte 1. Bastelmusik Die meiste meiner Musik habe ich um 1997, 98 herum gemacht. Dabei handelt es sich um völlig am Computer zusammengebastelte Stücke. Verwendet habe ich dafür sog. Tracker (Rastersequencer), welche nichts weiter tun, als Samples nach einem Zeitplan zusammenzumischen und dabei lediglich die Tonhöhe, die Lautstärke und das Panning der Samples zu verändern. Dies ist zwar, verglichen mit MIDI oder Cubase, relativ beschränkt, bietet jedoch (abhängig vom verwendeten Tracker) einige Vorteile: o Das Abspielen erfolgt rein softwaremässig, d.h. es werden keine Wavetablekarten oder Synthesizer benötigt. Dadurch klingt das Stück auf allen Rechnern gleich. o Das Abspielen erfolgt zeitunabhängig, d.h. wenn z.B. bei einer billigen Soundkarte die Samplingrate nicht stimmt, laufen lange Samples trotzdem synchron. o Das Format der Trackermodule ist offengelegt, so daß es inzwischen 100% kompatible Tracker und MOD-Player unter der GPL gibt. Ursprünglich dienten Tracker dazu, die Begleitmusik zu Amiga-Spielen zu schreiben; auf dem PC hingegen fanden sie (mangels guter Spiele) nur in der Demo-Szene Verwendung. Auf Tracker bin ich dadurch gestossen, da normale WAV-Editoren zwar hervorragende Möglichkeiten bieten, etwas Chaotisches zu machen, aber zu wenige, etwas Melodisches zu machen. Zufällig habe ich in einem Buch etwas über Tracker gefunden... D.h. ich mache weder Spiele- noch Demo-Musik. Auf http://www.tu-bs.de/~y0014499/Musik habe ich zwei Beispiele abgelegt: ein uraltes WAV-Editor-Gemische, sowie mein letztes Tracker-Stück (incl. Sourcecode) 2. Nutzung Zu der Entstehungszeit der meisten meiner Stücke hatte ich noch nichts von freier Software gehört, jedoch war es mir schon wichtig, freie Dateiformate zu verwenden. Die Stücke werden gut verbreitet, und zwar, ohne daß ich (mit Ausnahme von zwei Stücken, die experimentell unter die GPL gestellt habe) dazu die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt hätte. (z.B. hat ein Kommilitone an meiner Uni zufällig an einer anderen Uni vom Zimmernachbarn meines Schulfreundes eine Kopie bekommen.) Man sieht also deutlich, daß die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung das Urheberrecht nicht akzeptiert. Nachdem ich mich aber in den letzten 1 1/2 Jahren mit den Prinzipien freier Software auseinandergesetzt habe, finde ich es nicht mehr zeitgemäß, die Verbreitung meiner Stücke nicht ausdrücklich zu erlauben, sondern lediglich zu tolerieren. Das Verbreiten sollte stattdessen legal möglich sein! Ebenso möchte ich auch *alle* anderen Handlungen erlauben, die ohne meine Zustimmung verboten sind (z.B. Änderung, Rundfunksendung usw.). Die einzigen sinnvollen Einschränkungen sehe ich in solchen, die ein Copyleft implementieren, d.h. die Freiheit von Derivaten erzwingen. Ich werde, sobald wenn eine geeignete Lizenz vorliegt und ich meine Stücke unter diese gestellt habe, zwar sicher auch andere Leute ermutigen, ebenfalls dies zu tun. Ich bin aber, anders als bei Software, nicht der Meinung, jede Musik in diesem Maße frei sein sollte. Dies sollte jeder Musiker selbst entscheiden. Von Musik wird man im Gegensatz zu Software nicht abhängig, allenfalls emotional. Daher ist es nicht so wichtig, ob jegliche Musik frei ist. Desweiteren kann man nicht bestehende unfreie Musik nicht durch freie ersetzen, so daß jene unfreie nie überflüssig wird. Was ich persönlich gern mal ausprobieren möchte, ist, in wieweit eine kleinschrittige Bastelmusik-Erstellung nach dem Motto "Release early, release often" möglich ist. Trackermusik bietet, aufgrund der Ähnlichkeit zu Software, gute Voraussetzungen. Für ein solches Experiment muß die geeignete Lizenz zunächst aber erstmal existieren. 3. Sportmusik Neben der Bastelmusik, die wie Software von der ersten Note bis zur fertigen Aufnahme am Computer gebastelt wird, gibt es natürlich die herkömmliche Form von Musik, die mit Echtzeitinstrumenten gespielt wird. Der Sinn einer solchen Aufführung kann nicht darin liegen, einen möglichst guten Sound zu erzielen; dies geht in Nicht-Echtzeit viel besser. Vielmehr liegt er IMHO darin, das Spielen von Echtzeitinstrumenten zu beherrschen, was Geschicklichkeit erfordert, sowie eine eindrucksvolle Show vorzuführen. Eine musikalische Aufführung hat also den Charakter einer Funsportart, d.h. einer schwer bewertbaren körperlichen Ertüchtigung (so wie angekettet Basketball spielen, Telefonbücher zerreissen oder mit Mopeds einen moddrigen Berg hochknattern). Ich erinnere mich im Zusammenhang mit dieser Überlegung vor allem an ein Konzert, bei dem jemand hinter seinem Kopf einhändig Gitarre gespielt hat. Eine Lizenz für freie Musik sollte also auch live gespielte berücksichtigen und nicht allein auf Bastelmusik beschränkt sein. Das Aufführungsrecht nicht einzuräumen ist dabei schon ein Schritt in die verkehrte Richtung. Insofern freie Musik für Aufführungen verwendet wird, sind kleine, feste Bands nicht mehr nötig. Es wäre denkbar, daß sich grössere, lose Gruppen bilden, Music User Groups, analog zu LUGs. Unter anderem könnten in diesen dynamisch Bands für einen Abend entstehen. Eine herkömmliche Band zu gründen hat bei mir nie geklappt, da immer irgendjemand keine Zeit hatte. Da ich weiß, daß es vielen so geht, bzw. sich viele Bands aus diesem Grund auflösen, halte ich die Entstehung von Music User Groups für eine erstrebenswerte Sache. Auf eine herkömmliche Band habe ich inzwischen auch keinen Bock mehr. 4. Zukünftige Projekte Auf der Mailingliste Free Music auf gaos.org überlegen wir gerade, eine Sammlung freier Software, freier Anleitungen und freier Samples zusammenzustellen, mit deren Hilfe freie Musik gemacht werden kann. Ebenso sollen fertige Stücke gesammelt und verbreitet werden. Für die Organisation des Projektes soll die von Debian als Vorbild dienen. Insbesondere, was die Samples angeht, sind | 00 PIANO 1 rechtliche Fragen offen. (Wenn ich z.B. | 01 PIANO 2 von meinem Keyboard jedes Instrument in | 02 HONKY-TONK PIANO verschiedenen Tonhöhen sample, verletze | 03 ELEC. PIANO 1 ich dann irgendwelche Rechte des Keyboard- | [...] Herstellers? Ist die Namensliste der | 97 CONSTRUCTION Instrumente (s.r.) womöglich geschützt, | 98 WAVE z.B. als Datenbankwerk?)... | 99 ORCHESTRA HIT Eine weitere Idee wäre, später auch eine Art Musik-SourceForge aufzubauen, d.h. einen Server, auf dem per CVS komponiert werden kann (falls sowas möglich ist)... OK, das wars erstmal... Tschüß, Thomas }:o{# From sloyment@gmx.net Thu Sep 27 12:43:35 2001 From: sloyment@gmx.net (Thomas Uwe Gruettmueller) Date: Thu, 27 Sep 2001 13:43:35 +0200 Subject: [Lizenzen] Arbeitstreffen In-Reply-To: References: Message-ID: <01092706253800.02589@WintelPC> Achtung: Ich bin kein Jurist. Sämtliche Äusserungen in dieser Mail zu Gesetzen sind als laienhafte Auslegungen und keinenfalls als Rechtsberatung zu verstehen. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Hi, Till! On Monday, 24. September 2001 21:35, Till Jaeger wrote: > 1. > Zunächst hat sich herauskristallisiert, dass die Verwendung > einer generellen, einheitlichen Open Content Lizenz für > verschiedene Werkarten nur dann sinnvoll sein dürfte, wenn mit > der Freigabe bestimmte übereinstimmende Ziele verfolgt werden. ack > Um diesen Ansatz zu verdeutlichen: Wer beabsichtigt, mit einer > (begrenzten) Freigabe seiner Werke neue Vertriebsmöglichkeiten > zu nutzen, wird mit einer an die GPL angelehnten Lizenz > weniger gut beraten sein. Für das Beispiel Musik heißt das > etwa Folgendes: Wer seine Musik für die reine Nutzung über das > Internet freigeben möchte, wird eher eine der speziellen Open > Music Lizenzen des Linuxtags verwenden. Dies ist weder mit der Open Source Definition noch mit der Definition der FSF zu vereinbaren. > Wem es hingegen darauf > ankommt, eine Weiterentwicklung seiner Musik zu ermöglichen, > also insbesondere Änderungen ermöglichen will oder zu einem > größeren Werk beitragen will, hat eine > Interessenkonstellation, die derjenigen bei Freier Software in > etwa entspricht. ack > 2. > Eine > GPLartige Lizenz ist dann sinnvoll, wenn das Werk schon auf > Änderungen und Modifikationen angelegt ist oder diese > jedenfalls erwünscht sind. Nur dann macht eine kooperative, > kollektive Werkerstellung Sinn und der "Copyleft"-gedanke kann > seine Stärke entfalten. Das ist IMHO nicht der Gedanke des Copylefts. Das Copyleft dreht das Copyright dahingehend um, daß ein Derivat eines freien Werkes nicht per default unfrei, sondern frei ist. Dadurch soll freie Software im allgemeinen gefördert werden, aber nicht unbedingt die Erstellung des eigenen Werkes. Kollektive Werkserstellung kam angeblich sogar erst durch Linus Torwalds richtig in Mode. > In dem Bereich Musik wird diese > Voraussetzung aber eher im Ausnahmefall gegeben sein. Was meinst du genau? Was ist eine Ausnahme? Daß kollektive Werkserstellung seitens des Lizenzgebers oder seitens des Lizenznehmers erwünscht ist? > Beispiele dafür könnten sein: Improvisationen, bei denen Musik > als Prozess begriffen wird, besondere Formen der > experimentellen oder elektronischen Musik (vor allem auch > Sampling). Ja. Das sind sehr eindeutige Beispiele. > In weiten Bereichen der herkömmlichen > Unterhaltungsmusik ist dies wohl nicht zu erwarten, wie z.B. > die Erfolglosigkeit der IG Rock in den 70iger Jahren gezeigt > hat. Du scheinst keinen russischen Rock/Pop zu hören. Das Punk-Musical "Kaschej Bessmertnij" ("Kaschtschej, der Unsterbliche") der Gruppe Sektor Gaza (Gaskammer) besteht nahezu völlig aus umgetexteten Stücken russischer und westlicher Bands. (Von zwei Stücken kenne ich die Originalversionen, die ich übrigens, im Gegensatz zu den Derivaten, voll schlecht finde.) Andersherum gibt es von DJ Krot Techno-Remixe von Sektor-Gaza-Stücken, in denen Original-Gesangsspuren verarbeitet wurden. D.h. es ist in der Unterhaltungsmusik durchaus möglich und üblich, bestehende Stücke weiterzuentwickeln. Der Austausch der Gesangsspuren im zweiten Beispiel deutet sogar auf eine Mitwirkung der ursprünglichen Künstler hin. Ich kenne leider weder die Ziele der IG Rock noch irgendwelche westdeutschen Bands der 70er Jahre. > Außerhalb des Bereichs Musik wird eine kooperative > Werkerstellung vor allem bei großen Projekten (z.B. > Enzyklopädien) und im Wissenschaftsbereich von Interesse sein. Dafür ist aber nicht wirklich eine neue Lizenz erforderlich. Die GFDL ist für Textwerke IMHO kaum zu übertreffen. Was ihr fehlt ist lediglich eine Kompatiblitätsklausel, durch die man z.B. ein GFDL-Werk problemlos vertonen oder verfilmen könnte. > Zusammenfassend kann man wohl sagen, dass sich der Urheber > zunächst darüber klar werden muss, aus welchen Motiven er sein > Werk freigeben möchte. Bei einer generellen Open Content > Lizenz erscheint mir daher ein entsprechender Hinweis in der > Präambel oder in erläuternden Dokumenten als sinnvoll. Die Motive, eine solche Lizenz anzuwenden, können sehr unterschiedlich sein, von sehr konkreten Zielen wie dem kollektiven Erstellen einer Synphonie bis zu fundamentalistischer Urheberrechtsablehnung. Das sollte man IMHO nicht vorgeben. BTW: Die GPL-Präambel spricht den Lizenznehmer beruhigend an, daß diese Lizenz keine Freiheiten wegnehme, sondern sichere. Das finde ich bei einer Open-Content-Lizenz besonders wichtig, denn es ist schon sehr ungewöhnlich, wenn man zu einer Musik-CD oder bei einem Konzertbesuch einen Lizenzvertrag ausgehändigt bekommt. > 3. > Praktische rechtliche Probleme können sich aus dem Verhältnis > GEMA und Open Music ergeben. Der Musiker, der mit der GEMA > einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen hat, überträgt damit > seine ausschließlichen Nutzungsrechte an allen gegenwärtigen > und zukünftigen Werken, für die er noch die Rechte besitzt, an > die GEMA. Gibt es den Wahrnehmungsvertrag irgendwo online? > Damit wird es ihm praktisch unmöglich, Werke unter > eine Open Content Lizenz zu stellen. Denn dafür bedarf es die > Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts an jedermann. Wie ist das, wenn die einfachen Nutzungsrechte vor der GEMA-Mitgliedschaft eingeräumt würden? Würde die GEMA sich dann weigern, das Mitglied aufzunehmen? > Daher dürfte die > Freigabe von Musik nur für solche Künstler möglich sein, die > nicht Mitglied der GEMA sind. ack zumindest im Moment der Freigabe > 4. > Die Mitgliedschaft in der GEMA kann auch wieder gekündigt > werden. Bekommt der Künstler dann die ausschließlichen Rechte aller Werke zurück? BTW: ein ähnliches Problem ergibt sich auch mit dem Musikverlag, der ebenfalls zumeist ausschließliche Rechte erhält. > Damit stellt sich das Folge-problem, ob und wann es > für einen Künstler von Interesse sein kann, diese > Mitgliedschaft zu kün-digen. Aus finanziellen Gründen dürfte > dies für Künstler, die viel in Rundfunk und Fernsehen > ge-spielt werden, wenig interessant sein. Für diejenigen, die > ihre Einnahmen hauptsächlich aus „mechanischen“ > Aufführungsrechten erzielen, könnten alternative > Verwertungsmodelle (Was sind "mechanische Aufführungsrechte"? Das klingt für mich nach "Marionettentheater", aber das ist sicher nicht gemeint. Ich vermute "öffentliche Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger", bin mir aber nicht sicher.) > (Freibank-Modell) denkbar sein. Was besagt das genau? Freiwillige Spenden? Zwei Anmerkungen: 1. Ich dachte früher, es gäbe im Urheberrecht Zwangslizenzen zur Rundfunksendung, öffentlichen Wiedergabe und Aufführung. Etwas derartiges kann ich aber nicht finden. D.h., wenn ein Radiosender, eine Disco oder eine Band ein Stück spielen will, muß zunächst ein einfaches Nutzungsrecht vom Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes eingeholt werden. D.h. Werke, die nicht GEMA-Repertoire sind, dürfen nicht kostenlos und von jedem gespielt werden, im Gegenteil, sie zu spielen ist umständlicher und möglicherweise auch teurer, da nicht mehr die GEMA-Pauschalen gelten. 2. Ich glaube nicht, daß jemand, der bereits GEMA-Mitglied ist, freiwillig austreten wird. Sinnvoller fände ich, nochmals genau zu prüfen, in wieweit die Praktiken der GEMA einer freien Lizensierung einzelner Stücke entgegenstehen und dann zunächst Druck auf die GEMA auszuüben, ggf. mit der Drohung, eine Alternativ-GEMA zu gründen. > 5. > Ein interessanter Aspekt ist es, ob und inwieweit der Musiker > die Tonspuren mit freigeben soll/muss. Bzw. sonstiges Entwurfsmaterial... > Dies dürfte wiederum > nur bei einer kooperativen Werkerstellung von Interesse sein. bzw. bei einem Remix ack > Dann entsprechen die Tonspuren in einer gewissen Weise dem > Sourcecode bei Software, da sie bestimmte Formen von > Modifikationen erlauben, die ansonsten nicht oder nur unter > Schwierigkeiten möglich wären. ack. Es gibt jedoch zwei Nachteile bei dieser Forderung: 1. Der Prozeß, eine Musikaufnahme zu erstellen, ist nicht einheitlich und nicht immer gleichwertig brauchbar. Wer mit einem Tracker arbeitet, erhält einen Source-Code, aus dem sich die Aufnahme mit jedem Universalrechner eindeutig erstellen läßt. Bei MIDI-Dateien hingegen hängt der Klang von der jeweiligen Soundkarte oder vom jeweiligen Synthesizer ab. Proprietäre Formate wie Cubase wiederum verlangen die Anschaffung kostenintensiver Software (oder ihre Raubkopie)... Demzufolge ist schwer zu definieren, was zum Sourcecode dazugehören muß. 2. Je nachdem, wie viel am Stück "echt" ist, d.h. nicht computergeneriert, kann der Sourcecode eines Stückes leicht CD-füllend werden. Eine ganze CD mit Datenmüll mit jedem MP3 mitkopieren zu müssen, stellt eine monströse Zumutung dar. Wie du selbst sagst, sind "unter Schwierigkeiten" oder in verminderter Qualität, Modifikationen auch ohne Sourcen möglich. Daher halte ich eine freiwillige Herausgabe ohne Weitergabeverpflichtung für eine sinnvolle Sache. > 6. > Der Interpret erwirbt durch die Darbietung eines Musikstückes > selbst (ausschließliche) Leistungs-schutzrechte. Dem Gedanken > der GPL folgend, ist dabei zwischen kommerzieller und > proprietärer Nutzung zu unterscheiden. Dem ausübenden Künstler > soll es gestattet sein, für die Dienstleistung „Darbietung“ > eine Vergütung zu verlangen. Ich finde das Wort "Vergütung" irreführend. Das klingt zu sehr nach "royalties". Besser: "Bezahlung". Es sollte jedem Interpreten erlaubt sein, freie Stücke aufzuführen, wenn die Aufführung ebenso frei ist. D.h. es ist in Ordnung, Eintritt zu der Veranstaltung zu verlangen; es muß aber jedem Zuhörer möglich sein, die Aufführung aufzunehmen und dann die Aufnahme als Open Content zu verbreiten. Für letzteres Recht dürfen nachträglich keine Vergütungen mehr anfallen. > Allerdings würde es den > Grundgedanken einer freien Content Lizenz widersprechen, wenn > er seine Leistungsschutzrechte proprietär nutzen dürfte(d.h. > Lizenzgebühren verlangen, die Weiterverbreitung verbieten). ack > Daher müsste in einer Lizenz klar geregelt sein, dass nicht > nur Urheberrechte, sondern auch Leistungs-schutzrechte, die > durch die Nutzung eines freien Werkes erworben werden, > ebenfalls wieder unter der Content Lizenz freigegeben werden > müssen. ack (Das hab ich in meinen beiden Lizenz-Entwürfen übrigens auch gemacht) Es muß also klargestellt werden, daß wenn in der Lizenz von "Werken" die Rede ist, nicht nur "Werke" i.S.d. UrhG, also urheberrechtlich geschützte Objekte, sondern auch leistungsschutzrechtlich geschützte Objekte (Aufführungen, Bild- und Tonträger usw.) gemeint sind. Tschüß, Thomas }:o{#