[rohrpost] Regierungsentwurf zum Urhebergesetz beschlossen
Volker Grassmuck
vgrass@rz.hu-berlin.de
Fri, 2 Aug 2002 16:13:45 +0200
On 2 Aug 2002 at 15:24, sebastian@rolux.org wrote:
> > Neu: § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
> >
> > ist besser als in RE. Ermöglicht z.B., Materialien für ein Seminar
> > passwortgeschützt auf einen Server zu legen.
>
>
> zb divX-forschung auf hotline. das sind ja endlich mal gute nachrichten.
hier das Wichtigste aus dem § 52a KE im Wortlaut:
"(1) Zulässig ist, veröffentlichte Werke
1. zur Veranschaulichung im Unterricht ausschließlich für den bestimmt
abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2. ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für
deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen,
soweit die Zugänglichmachung zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur
Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist."
(2) auch die damit im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen
(3) dafür ist eine angemessene Vergütung an die entspr.
Verwertungsgesellschaft zu zahlen.
Bei Software-Programmen wäre ich da aber sehr vorsichtig, weil es nach
deren Sonderregelungen außer der Sicherungskopie kein Recht auf
Privatkopie und daher auch keine "Verwertungsgesellschaft Software" gibt.
Justizministerin Däubler-Gmelin hat in einer Presseerklärung von heute
interessante Erläuterungen nachgeschoben:
"Urheberrecht ja, unnötige Kriminalisierung nein!"
http://www.bmj.de/ger/themen/internet_und_recht/10000598/
Umgehungssoftware sei verboten. "Allerdings betont der Regierungsentwurf
ausdrücklich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Wenn sich
beispielsweise ein Schüler Software aus dem Internet herunterlädt, um einem
Klassenkameraden ein geschütztes Musikstück zu kopieren, bleibt dieser
straffrei. "Uns geht es nicht um die Kriminalisierung solcher Verstöße,
sondern um die gewerblichen Rechtsverletzer", betont Däubler-Gmelin."
Das kann man, wenn man will, als eine höchstministerielle Lizenz zum DRM-
Hacken verstehen, sofern es ohne gewerbliche Absicht geschieht.
Volker