[rohrpost] n0name newsletter #120

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Son Nov 18 20:09:26 CET 2007


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n0name newsletter #120 So., 18.11.2007 19:49 CET

*Inhalt/Contents*

1. Nick. _Roman_ (Fortsetzungsroman) Teil 80
2. Rezension von Sabine Nuss. _Copyright & Copyriot_ 24
3. Copyright - Copytheft: Was wird hier gesichert und wer stiehlt 
   dabei?
   Seminar
4. Ergaenzung zu "Kritische Kunstgruppe"
   Rezension von Critical Art Ensemble. _Elektronischer Widerstand_

33 KB, ca. 11 DIN A4-Seiten

ACHTUNG! Umlaute

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1.

Nick. _Roman_ (Fortsetzungsroman) Teil 80

Dan warf Roman mit dem rosametallenen Zeitstrahler 2001 Bonbons an die 
Wand.

Teil 81 im n0name newsletter #121

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2.

Rezension von Sabine Nuss. _Copyright & Copyriot_ 24


Die hochstilisierten Debatten um den revolutionaeren Charakter der 
Nutzergenerierten Inhalte kommen demnaechst wieder dann an ihre 
Grenzen, wenn u.a. per Copyright-Hammer Facebook, MySpace usw. 
(rueck)ueberfuehrt werden in die grundsaetzlichen Bahnen des Umsatzes, 
des Gewinns und des Profits. Das Update der Distributionen der 
Industrien hat sich beinahe vollzogen, siehe "Dass die großen 
Geschäfte aber nur noch im Netz zu machen sein werden, ist für Thomas 
Hesse vom Plattenlabel BMG klar: "Von der neuen Justin-Timberlake-
Aufnahme haben wir 18 Millionen Produkte verkauft", sagte er. "Davon 
waren nur noch drei Millionen CDs. Der Rest wurde im Internet 
heruntergeladen - bis hin zu den Klingeltönen."[1] Das Hit-Album von 
Justin Timberlake kostet bei iTunes 7,92 EUR. Grosse Versandhaeuser 
wissen, dass der Tele-Vertrieb mit zugeschaltetem bzw. integriertem 
Lagerverwaltungssystem Kosten spart.

Portiert man diese Entwicklung auf die Forschung von Sabine Nuss, 
ist leicht zu erkennen, dass das User Content-Modell - sehr viele 
private vereinzelte Nutzer produzieren und sehr viele private 
vereinzelte Nutzer konsumieren via professionellen oeffentlichen 
(wenn auch privat-kommerziell gesteuerten) Portalen - die Software-
Produktion mindestens seit Linux entscheidend mitbestimmt. Das fuer 
eine Wiederbelebung frueher Netzfantasien zu nutzen, ist gutes 
Geschaeftsmodell. Neue Autoren und Projektemacher muessen die 
Ideologie erst erlernen, um dann den NASDAQ im neuen Zyklus nach 
oben zu treiben. Welche Auswirkungen die "Apple"ige-Oberflaeche auf 
Produktion und Absatz von echt harter Hardware (iPod, iPhone und seine 
Konkurrenten) hat, waere interessant, aber mit der Warenaesthetik im 
Hinterkopf kein Phaenomen der neuen Sorte. Alle Communityheit und 
Allmende endet in der Konkurrenz der Unternehmen. Lizenzen kommen 
erst viel spaeter ins Spiel. Das zeigt Sabine Nuss klar auf.

"Dieses Geschäftsmodell für Software-Herstellung - teils in-house mit 
eigenen Leuten, teils mit Hilfe der community - bietet CollabNet 
seinen Kunden an, es wird sozusagen als „Konzept" vertrieben.72
Anhand dieser beiden Firmen wird deutlich, dass die offene, das heißt, 
die alternative eigentumsrechtlich verregelte Kooperation in der 
Softwareentwicklung den Unternehmen einerseits die oben bereits 
erläuterten Vorteile von Freie Soft-ware/Open Source bietet, 
angefangen bei der besseren Arbeitsqualität bezüglich Fehlermeldungen, 
Feedback usw. bis hin zur Anzahl der eingebundenen und unbezahlten 
Mitarbeiter, deren Motivation ausgesprochen hoch ist (vgl. folgen-
de Studien: BCG/OSDN 2002; FLOSS 2002; WIDI 2001). Zugleich aber 
scheint es in diesen Geschäftsmodellen notwendig, einen bestimmten 
Anteil der Software verschlossen zu halten, damit die Exklusivität 
gewahrt werden kann. Offensicht-lich sind die Konkurrenzbedingungen 
von Unternehmen, die sich ausschließlich auf GPL-Software, das heißt 
auf Software, deren Code nicht privat und exkludie-rend angeeignet 
werden kann, nicht sehr günstig bzw. andersrum: Bleibt ein Teil der 
Software geschlossen, besteht hiermit erstens ein Schutz vor 
Konkurrenz und zweitens ein Schutz davor, dass das Produkt kostenlos 
aus dem Netz geladen werden kann. Abgesehen von den 
Berührungsängsten gegenüber offenem Quell-code (s.o.) sind die hier 
geschilderten Wege, mit offenem Code eine Verwertung in Gang zu 
setzen, Ausdruck der Spannung zwischen Einschluss und Ausschluss 
von Wissen, wie es im Kontext kapitalistischer Produktionsverhältnisse 
der Fall ist (dazu später mehr). Das Mittel, diese Spannung 
auszubalancieren, findet sich in der Lizenzpolitik bei 
Open Source/Freier Software. Zwar wurde die General Public License 
mitunter als der „größte(n) Hack der Wissensordnung" (Grass-muck 
2002b: 286) bezeichnet, je mehr Freie Software/Open Source aber in 
die kommerzielle Sphäre einrückte, desto lauter wurde auch 
entsprechend Kritik an der GPL. Je nach Perspektive und Interesse 
wird sie als „freiheitlich" gelobt oder als zu „restriktiv" 
kritisiert. Vor diesem Hintergrund ist es auch zu verstehen, dass 
verschiedenste Lizenzmodelle für Freie Software/Open Source entwickelt 
wurden, die weniger „restriktiv" sind. Bei der Lizenz der 
Berkeley-Universität beispielsweise können Nutzer im Gegensatz zur 
GPL den BSD-lizenzierten Quellcode in ihre
____________________
72 Angesichts dessen, dass die Unternehmen auf freie und unabhängige 
   Entwickler ange-wiesen sind, könnte der Gedanke aufkommen, dass 
   damit die Weiterentwicklung von Software gefährdet sei. Entwickler 
   könnten von heute auf morgen ein Projekt „ster-ben" lassen, da sie 
   in keinerlei Verpflichtungsverhältnissen stehen. Diese Befürchtung 
   jedoch ist unbegründet, da Open-Source-Software-Projekte quelloffen 
   im Netz zur Verfügung stehen, so dass jederzeit Programmierer 
   angestellt werden könnten, die am Programm weiterarbeiten — wenn 
   es nicht schon längst von anderen freien Entwick-lem zur 
   Weiterentwicklung in die Hand genommen wurde.

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Programme integrieren, ohne selbst den Quellcode ihrer Software 
veröffentlichen zu müssen. Dies ermöglichte beispielsweise Apple, 
große Teile des freien Unix-Systems FreeBSD in sein Betriebssystem 
OS X zu integrieren:

GPL-Anhänger argumentieren oft, dies sei Verrat an der Idee 
quelloffener Projekte. BSD-Nutzer halten dagegen, dass die GPL zu 
restriktiv sei, um eine weit reichende kommerzi-elle Nutzung zu 
garantieren" (Röttgers o. J.).

Die Lizenzen, die zwar noch unter die Open-Source-Definition (siehe 
www. opensource.de) fallen, variieren in ihren verschiedenen 
Freiheitsgraden und sind häufig zugeschnitten auf spezifische 
Software und Geschäftsmodelle. Es ist hier nicht der Platz, auf die 
Unmenge an Lizenzen, die es mittlerweile gibt, erschöp-fend einzugehen 
(siehe dazu u.a. Sieckmann 2000; Grassmuck 2002b; Meretz 2000, vor 
allem aber www.opensource.org/licenses). Worauf es hier ankommt, ist 
lediglich zu zeigen, dass mittels verschiedener komplizierter und 
aufwändiger Lizenzpolitiken die Integration von Freier Software/Open 
Source in kapitalistische Verwertungs-prozesse ermöglicht wird unter 
Ausnutzung der Vorteile dieser speziellen Produk-tionsweise auch für 
das Kapital.
  Gemeinsam ist den beiden Phänomenen File-Sharing und Freie 
Software/Open Source, dass ihre Wurzeln in einer zu Beginn maßgeblich 
staatlich geförderten akademisch-wissenschaftlichen Forschungs- und 
Entwicklungsumgebung liegen. Davon ausgehend kam es zu einer wie so 
oft bei technischen Entwicklungen nicht geplanten oder voraussehbaren 
Dynamik. Informations- und Kommunikations-technologien verbreiteten 
sich extrem schnell und wurden zu einer Anwendungs-technologie für die 
Massen (vorwiegend natürlich in den Industrieländern). So geriet der 
freie Informationsfluss zur Anlagesphäre für das Kapital, wobei die 
Formierung von Eigentum für digitale Güter Voraussetzung für die 
Kommo-difizierung ist. Diese Formierung, so ließ sich am Beispiel des 
File-Sharings illus-trieren, findet auf verschiedenen Ebenen statt. 
Nicht nur der rechtliche Rahmen muss an die neuen Technologien 
angepasst werden, auch die Technologie selbst bedarf einer 
entsprechenden Veränderung und vor allem muss die öffentliche Moral 
dergestalt beeinflusst werden, dass sich ein Unrechtsbewußtsein 
entwickelt. Mittler-weile haben sich erfolgreich legale 
Vertriebsportale im Netz für digitalisierte Musik etabliert und die 
immer noch existierenden Praxen des unautorisierten File-Sharings 
sind illegalisiert.

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3 Die aktuelle Debatte um geistiges Eigentum

Die beiden geschilderten Phänomene Musik-Sharing und Freie 
Software/Open Source sind nicht die einzigen Weisen, in denen sich 
das Spannungsverhältnis zwischen den neuen Technologien und Eigentum 
ausdrückt. Die gleichen Prob-leme erfahren - wie teilweise bereits 
angedeutet - Medienobjekte wie Film, Text, Bild - letztlich alle 
Güter geistiger Schöpfung, die digitalisiert in vernetzte Rechner-
systeme eingespeist und mittels dieser gleichen Systeme 
(Allzweckcomputer) kon-sumiert werden können. Bei Musik hat sich der 
Konflikt mit am frühesten ge-zeigt, unter anderem weil dort die 
technische Entwicklung (Brenner- und Kompres-sionstechnologie) schon 
am frühesten für die Vervielfältigung und Verbreitung von 
entsprechenden Dateien hinreichte. Die mit dem Internet entstandene, 
au-ßer Kontrolle geratene Verbreitung von urheberrechtlich 
geschützten Inhalten hat viele an der Debatte Beteiligte veranlasst 
davon zu reden, dass die Digitalisierung das geistige Eigentum 
gefährde bzw. dass das Internet die Stabilität des Rechts 
herausfordern würde (Ladeur 2002), und dass die Ökonomie sich in 
einem radi-kalen Wandel befinde (Coy 2003: 47). Sowohl der Kampf um 
den Zugang zu digitalisierter Musik (und anderen digitalen Gütern) 
als auch die Bemühungen um alternative Eigentums- und 
Produktionsmethoden waren und sind noch immer gleichermaßen Anlass 
für eine zwar junge, aber umso intensiver und breit geführ-te 
Debatte um geistiges Eigentum im Zeitalter des Internet. Dabei 
verbergen sich hinter den einzelnen Positionen nicht nur handfeste 
Interessen, die es jeweils zu verteidigen oder durchzusetzen gilt, 
vielmehr geht es auch um gesellschaftspolitische Vorstellungen und 
Ziele, die mit den entsprechenden Interessen verknüpft sind. 
Es geht nach Ansicht vieler Akteure dieser Debatte in den 
Auseinandersetzungen um den Zugang zur digitalen Welt der 
Informationen und des Wissens um nichts Geringeres als um die Zukunft 
der sogenannten Wissensgesellschaft oder Informa-tionsgesellschaft 
(Kuhlen 2000: 19; vgl. auch Günnewig/Becker 2004).
  Grassmuck unterteilt die Akteure dieser Auseinandersetzung 
folgendermaßen: erstens die Urheber (bei Patenten Erfinder) mit 
vermögens- und persönlichkeits-rechtlichen Interessen, die häufig 
kollektiv durch Verwertungsgesellschaften ver-treten werden, zweitens 
die Rechteverwerter und -vermittler (Musikkonzerne, Film-industrie, 
Buchverlage, Bild- und Tonträger-, Software und Datenbankhersteller, 
Betreiber von Rundfunk-, Kabel- und Internetdiensten, Betreiber von 
elektroni-schen Rechtekontrollsystemen usw.), die vom 
Kleinstunternehmen bis zu welt-weiten Oligopolen reichen können, 
drittens die Rezipienten oder Konsumenten mit einem Interesse „an 
ständig neuer, vielfältiger, kostengünstiger und zugängli-
____________________
1 Vergleiche zur „Konstitution und Sicherung geistigen Eigentums am 
  Beispiel der Film-industrie" (Bretthauer 2005).

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cher Information, darunter auch an Kopien für den privaten Gebrauch" 
(Grass-muck 2002b: 72) und unterscheidet davon dann nochmal viertens 
die Öffentlich-keit, die „an einer freien Zugänglichkeit und einem 
Austausch und einer kreati-ven Weiterschreibung von Wissen in Bildung, 
Bibliotheken, Museen und in der Wissenschaft interessiert ist" 
(Grassmuck 2002b: 72). Hoeren weist darauf hin, dass die 
Akteurslandschaft, die um Urheberrechts-Konflikte oszilliert, sich 
seit etwa den 70er Jahren drastisch verändert hat:

„In dem Maße, wie z.B. Software mit Kunst und Literatur auf eine Stufe 
gestellt wurde, tauchten zur gruppenpsychologischen Verblüffung der 
Traditionalisten neue Gesichter in der Urheberrechtsdiskussion auf und 
reklamierten ihre Rechte. Mit der Digitalisierung haben die 
überkommenen Zirkel gänzlich ihre Existenzberechtigung verloren; die 
Gren-zen zwischen Verwertern und Nutzern verwischen seitdem ebenso wie 
die Aufteilung der Lobbyisten in Sendeanstalten, Verleger oder 
Musikproduzenten" (Hoeren 2000: 11).

Neben diesen unmittelbar Betroffenen wären als Teilnehmer der Debatte 
noch zu nennen die staatlichen Funktionsträger, zum Beispiel 
Referenten des Bundes-justizministeriums und Justizminister selbst, 
ganz allgemein die ganze Gerichts-barkeit nebst Richtern und 
Rechtsanwälten, außerdem Politiker und Wissenschaftler aller 
Disziplinen, vor allem aber Rechtswissenschaftler, Ökonomen, 
Informations-wissenschaftler, Informatiker, Politikwissenschaftler, 
Soziologen usw. Die einzel-nen Interessensträger lassen sich nicht 
automatisch einer bestimmten Argumen-tationsfigur zuordnen, obgleich 
Informationswissenschaftler oder Konsumenten digitaler Güter 
tendenziell eher für einen freien oder wenig beschränkten Fluss 
von Informationen im Internet sind. Im Folgenden sollen die 
idealtypischen Argumentationsfiguren, in die sich die vielfältigen 
Diskussionsbeiträge - sicherlich auch mit Überlappungen - einordnen 
lassen, herausgearbeitet werden. In dem Konflikt stehen sich zwei 
Extreme gegenüber. Oliver Moldenhauer von der Attac-Arbeitsgruppe 
„Wissensallmende und freier Informationsfluss" hat diese wie folgt 
auf den Punkt gebracht:

„Im Kampf um Monopolrechte stoßen zwei gegensätzliche Leitbilder 
aufeinander. Das eine zielt auf zunehmende private Kontrolle über 
Wissen und Information, gestützt durch staatliche Überwachung. Das 
andere wendet sich gegen Kontrolle und Überwachung, weil Wissen und 
Leben gemeinsames Erbe aller sind. Dazu gehören freie Software, freie 
Texte und freies Saatgut" (Moldenhauer 2004: 30)."

Warum hier allgemein und ueberhistorisch vom Erbe gesprochen wird? 
Weil vermutlich die oekologistische Sichtweise ueberhand gewinnt. 
Auch die EU spricht vom Erbe, aber vom kultuellen Erbe Europas im 
Gegensatz etwa zum kulturellen Erbe der USA.

"Am einen Pol steht damit die Befürwortung einer restriktiven 
Eigentumssicherung im Internet, auf dem anderen Pol entsprechend die 
Ablehnung. Letzteres reicht bis hin zu einer von einer Minderheit 
geführten Diskussion darüber, ob mit Pro-jekten wie Freier 
Software/Open Source Privateigentum, bzw. die kapitalistische 
Produktionsweise überwunden werden könne. Die Debatten entzünden sich 
zwar wie bereits erwähnt an empirischen Phänomenen, wie sie in dieser 
Arbeit unter-sucht werden, aber natürlich nehmen sie wesentlich 
allgemeinere und von den

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konkreten Praxen abstrahierende Positionen ein und adressieren nicht 
nur die Auseinandersetzungen um Musikdateien und Software, sondern 
ganz allgemein digitale Informationsartefakte. Zweck der Darstellung 
der Debatte ist nicht nur die Illustration und Kritik der 
widerstreitenden Argumente, letztlich soll das Augenmerk auf das 
Eigentumsverständnis gerichtet werden, welches den Argu-menten zu 
Grunde liegt (vgl. Teil II der Arbeit). Im Verlauf der Arbeit 
wird nicht nur dieses Eigentumsverständnis der Kritik unterzogen, 
sondern auch die Positi-onen der „Eigentumskritiker" (vgl. Teil III, 
Kapitel 9).
  Da sich der Konflikt um geistiges Eigentum bereits an der Verwendung 
des Begriffs „geistiges Eigentum" entzündet, will ich zur Vermeidung 
etwaiger Miss-verständnisse zuerst auf ihn eingehen, bevor ich die 
Argumentationsfiguren nach-zeichne, da er auch in vorliegender Arbeit 
benutzt wird.

3.1 Exkurs: „geistiges Eigentum" — ein Suggestivbegriff?

Der Begriff des geistigen Eigentums ist heutzutage zwar in die 
Alltagssprache integriert, dennoch stand er im Verlauf der 
Jahrhunderte seit seiner Herausbil-dung immer neu auf dem Prüfstand 
und tut dies jetzt wieder. Noch im 19. Jahr-hundert wurde der Begriff 
von der deutschen Rechtswissenschaft als „unjuristisch" abgelehnt und 
durch „Urheberrecht" und „Immaterialgüterrecht" ersetzt.2 „Geis-tiges 
Eigentum" wurde im streng juristischen Sinne lediglich als Oberbegriff 
ver-wendet und als solches ganz allgemein verstanden als die 
„Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsgewalt über Geisteswerke, d.h. über 
unkörperliche (immaterielle) Güter" (Dubler 2003) oder als „alle 
Rechte, welche unmittelbar aus den Schöp-fungen des menschlichen 
Geistes und aus dem Gebrauch von Kennzeichen ent-stehen können". 
(Dessemontet 1995: 3, zit. aus Rigamonti 2001: 9). Seit Mitte des 
20. Jahrhunderts wurde der Begriff zunehmend wieder salonfähig,3 was 
nach Wadle begünstigt wurde durch die „Reaktivierung des Geflechtes 
internationaler Abkom-men und Institutionen nach dem zweiten 
Weltkrieg" (Wadle 1996: 10). So wird in völkerrechtlichen Verträgen 
des Immaterialgüterrechts in der Regel der engli-sche Ausdruck 
„Intellectual Property" benutzt, welcher „mangels Alternativen 
gemeinhin als `geistiges Eigentum' übersetzt wird" (Rigamonti 2001: 
9). Diese Anpassung der Terminologie an den internationalen 
Sprachgebrauch verstärkt
____________________
2 „Wer als Wissenschaftler die Formel `geistiges Eigentum' 
  gebrauchte, setzte sich dem Verdacht aus, den Ansprüchen der 
  Zivilrechtswissenschaft nicht zu genügen; in der Wortwahl sah man 
  allzu schnell den Beweis mangelnder Begriffsschärfe" (Wadle 1996: 6).
3 „Seit einigen Jahren ist in der rechtswissenschaftlichen Diskussion 
  immaterialgüter-rechtlicher Themen als auch in der Gesetzgebung 
  eine auffallende Wiederkehr des Begriffes `geistiges Eigentum' zu 
  beobachten". (Rigamonti 2001: 8).

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sich gegenwärtig noch in Anbetracht der weltweit zunehmenden 
Handelsverein-barungen im Bereich des Immaterialgüterrechts (so steht 
beispielweise TRIPS für „Agreement an Trade-Related Aspects of 
Intellectual Property Rights").4 Die Übernahme der internationalen 
Terminologie wird in streng juristischer Lesart als „untechnische 
Übersetzung" (Rigamonti 2001: 9) beklagt. So seien die Begrif-fe 
„Eigentum" und „property" juristisch nicht deckungsgleich, weil:

nach anglo-amerikanischer Rechtsauffassung bezieht sich der Ausdruck 
'property' unab-hängig vom Rechtsobjekt auf jedes 'right to exclude 
others' und ist daher - anders als der Eigentumsbegriff in 
Deutschland und in der Schweiz - nicht auf Rechte an Sachen be-
schränkt" (ebd., kursiv i.O.).

Es ist allerdings auf den ersten Blick verwunderlich, dass dieser 
Unterschied zwi-schen Property und Eigentum überhaupt betont wird, 
denn wie Rigamonti selbst sagt,

„ist der dargelegte Einfluss der englischen Terminologie insoweit 
unproblematisch, als daraus gemeinhin keine Rechtsfolgen abgeleitet 
werden" (ebd. Rigamonti 2001).

Jedoch liegt dem Autor zufolge die gegenwärtige Funktion der 
Verwendung des Begriffs des geistigen Eigentums darin, die Forderungen 
der Urheber an Legisla-tive und Judikative als naturrechtliche und 
verfassungsrechtliche Gebote auszuge-ben und so gegen Kritik zu 
immunisieren (Rigamonti 2001: 156). Geistiges Eigen-tum wird in dieser 
Lesart als Suggestivbegriff verstanden, dessen Verwendung das Ziel 
habe, spezifische Interessen der Verwerter durchsetzbar zu machen und 
zu legitimieren. Damit würden diejenigen Stimmen begünstigt, so die 
Befürchtung, „welche den materiellen Bedeutungsgehalt des geistigen 
Eigentums wiederentde-cken und für das geltende Urheberrecht fruchtbar 
machen wollen" (Rigamonti 2001: 9 1.).
  Gegen die Verwendung des Begriffs „geistiges Eigentum" oder 
„intellectual property" wenden sich auch Vertreter der Freien Software 
Bewegung. In einem sprachkritischen Essay rät Stallman, der Begründer 
der Freien Software Bewegung (s.o.), den Begriff geistiges Eigentum 
nicht zu verwenden, da man damit den
____________________
4 In dem Text über die „Wiederkehr der Formel `geistiges Eigentum"` 
  aus dem Jahr 1996 hatte Wadle noch darauf hingewiesen, dass das 
  Münchner Max-Planck-Institut sich einerseits den etwas 
  umständlichen Titel „für ausländisches und internationales Pa-
  tent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht" gab und andererseits dann 
  aber für den Titel seiner englischsprachigen Zeitschrift doch den 
  Begriff des Eigentums benutzte: „Inter-national Review of 
  Industrial Property and Copyright Law" (Wadle 1996: 11 f., Herv.
  d. Verf.). Wadies Beobachtung einer Adaption des internationalen 
  Sprachgebrauchs findet sich heute mehr als bestätigt. Das Institut 
  benannte sich im Jahre 2002 um in „Max-Planck-Institut für 
  geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht" (Herv. SN).

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Unterschied von Information und materiellen Objekten ignoriere 
(Stallman o. J.)5 Interessanterweise raten aber auch die Autoren der 
bereits erwähnten Microsoft-Studie, den Begriff des geistigen 
Eigentums in Kampagnen gegen „Raubkopien" nicht zu verwenden. Der 
Begriff der Verfügungsrechte sei wesentlich Erfolg ver-sprechender, 
da dieser impliziere, dass bei den digitalen Produkten nur das 
Nutzungsrecht auf den Käufer übergeht, aber nicht das absolute 
Eigentumsrecht - dieses obliege ja dem Eigentümer (vgl. Institut 
für Strategieentwicklung 2004). Es steht demnach nicht zwingend 
hinter einem bestimmten Begriff ein bestimm-tes Interesse, es kommt 
vielmehr auf den Begründungszusammenhang an. In der vorliegenden 
Arbeit wird der Begriff des geistigen Eigentums verwendet nicht im 
Sinne der Parteinahme für eine der angeführten Positionen, sondern 
als analyti-sche Kategorie, die im Laufe der hier vorliegenden 
Untersuchung noch genauer entwickelt wird."

Was zu erwarten ist ;) - da "geistiges Eigentum", wie Sabine Nuss 
oben laengst herausgearbeitet hat, in seiner angeblichen 
Unterscheidung vom Materiellen zum Kampfbegriff wird, mit dem die 
Betonung des _Rechts des Eigentums_ vorgenommen wird. Eigentumsrecht 
aber ist in der kapitalistischen Produktion der Gesellschaft und 
der Gesellschaft der kapitalistischen Produktion nur ein scheinbar 
neutraler Begriff, da er vom Privateigentum ausgeht, sowohl gedanklich 
als auch vollkommen physisch unter Androhung von Haftstrafen 
zugunsten des Privateigentum, das "geistiges Eigentum" besaesse. Es 
geht soweit, das Helden und Heilige der GPL-Bewegung (Stallman) die 
positive Wendung der Verletzung von Eigentum betreiben, indem sie 
kommunitaristische Termini verwenden, also eine Gemeinschaft 
beschwoerende, das Ziel einer wie-auch-immer-freien Gesellschaft 
antizipierende Phrasierung - wie in Fussnote 5 belegt - waehrend die 
"Piraten" sich als geile Geaechtete verPOPen lassen.

"3.2 Für das Allgemeinwohl I: Mit mehr Eigentum zu Wachstum und 
Wohlstand

Besonders Rechteinhaber von digitalen Inhalten, die diese Inhalte auch 
verkaufen wollen, plädieren für eine restriktive Eigentumssicherung 
im Netz. Wie oben deutlich wurde, treiben Konzerne und 
Verbandsvertreter einen enormen Propa-gandaaufwand, um auch an der 
ideologischen Front für jene Rechte am geistigen Eigentum zu kämpfen, 
die in der Praxis gegenwärtig noch so leicht zu umgehen sind. Die 
Begründung für diese Position lautet in dieser Perspektive schlicht 
und einfach: Umsatzverlust. Bezüglich der Freien Software/Open Source 
wird hier mitunter die Gefahr des Kommunismus beschworen,6 
entsprechend wird betont, dass „marktwirtschaftliche Prinzipien auch 
in der Informationsgesellschaft ihre Gültigkeit behalten" (Leibrandt 
2003: 157).7"

So ist es.

"Tauchert, Mitarbeiter beim Deut-schen Patent- und Markenamt in 
München, insistiert darauf, dass auch im Informa-tionszeitalter gilt:
____________________
5 Auch von der Verwendung des Begriffs der „Piraterie" wird im Übrigen 
  abgeraten: „If you don't believe that illegal copying is just like 
  kidnapping and murder, you might prefer not to use the word 'piracy' 
  to describe it. Neutral terms such as 'prohibited copying' or 
  'unauthorized copying' are available for use instead. Some of us 
  might even prefer to use a positive term such as 'sharing 
  information with your neighbor'" (Stallman o. J.: o. S.).
6 So Steve Ballmer von Microsoft bei einer Rede vor Finanzanalysten 
  in Seattle (Lea 2000).
7 Leibrandts war Koordinator für den deutschen Beitrag zum Weltgipfel 
  Informations-gesellschaft (WSIS).

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„Wissen gehört dem, der es erworben hat, auch im Zeichen des Internet” 
(Tauchert 2000: 33). Den zahlreichen alternativen Praxen im Netz gibt 
Leibrandt wenig Chancen, seiner Ansicht nach ist die Idee einer von

„Selbstlosigkeit angetriebenen Informationsgesellschaft (...), so 
sehr man es bedauern mag, auf Dauer wenig tragfähig; die Geschichte 
bietet genügend Beispiele für Gesellschafts-entwürfe, die 
letztendlich an einem zu idealistischen Menschenbild gescheitert 
sind" (Leibrandt 2003: 157).

Die Verfechter der Übertragung des traditionellen Eigentumsschutzes 
auf die di-gitale Sphäre geben sich häufig realitätsnah und 
pragmatisch, die gegnerische Position erscheint ihnen idealistisch 
oder gar gewaltförmig, sie wird mitunter als Enteignung betrachtet.8 
Das Kernargument für ein restriktives Eigentumsregime im Internet und 
für die Novellierungen des Urheberrechts (s.o.) liegt im Anreiz-
gedanken, der als Investitionsschutzgedanke formuliert werden kann:"

WESSEN Kernargument?

"„Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte 
herzustellen, müssen enorme Investitionen getätigt werden, die sich 
nur dann rentieren, wenn die Werke angemessen geschützt sind und 
nicht von jedermann fast kostenlos und ohne Qualitätsverlust durch 
Kopieren oder über Internettauschbörsen beschafft werden können. 
Gerade diesen neueren Entwicklungen (...) soll das neue Gesetz 
entgegenwirken" (Hoeren 2003: 399; vgl. auch Melullis 2000: 29)."

Eine klare Aussage zur Tatsache, dass saemtliche mehrwertrelevante 
Produktion, und damit im Zweifelsfall auch die der freien Projekte, 
auf dem Kapital und seinen Surplus- und Extraprofit-Fonds (Lotterien, 
Stiftungen, Universitaeten, usw.) aufsitzen. Was nicht bedeutet, 
von der Aufhebung dieses Zustands abzulassen.

"Dieser Gedanke - investiert wird nur, wenn es sich lohnt - geht in 
eins mit jenem des Wachstums, so werde nur kreativ-schöpferische 
Arbeit geleistet und damit Produkte erzeugt, wenn auch daran verdient 
werden könne.9 Schließlich sei es Aufgabe des Urheberrechts, den 
Menschen Anreiz zu produktiver Tätigkeit zu geben.10 Von privater 
Verfügungsgewalt ausgehender Leistungsanreiz, damit ver-bundenes 
Wachstum, Beschäftigung und internationale Wettbewerbsfähigkeit sind 
die gängigen Argumente, die für eine Übertragung traditioneller 
Eigentumspraxen auf die neuen Informationstechnologien vorgebracht 
werden.11 Aus der bereits erläuterten Begründung der 
Urheberrechtsnovelle geht dies deutlich hervor, in-
____________________
8 So Tauchen, wenn er über Personen wie Tim Berners-Lee, der den 
  Internet-Standard des World Wide Web begründet hat, sagt: „Man mag 
  sie als Wohltäter ehren und im Gedächtnis behalten. Ein allgemeiner 
  Anspruch zum Verzicht auf eigene Rechte und zur `digitalen 
  Enteignung' kann daraus nicht abgeleitet werden" (Tauchert 2000: 38).
9 „Ein breites Angebot hochwertiger Internetinhalte wird es auf Dauer 
  nur geben, wenn irgendjemand daran verdient - so einfach ist das" 
  (Leibrandt 2003: 157).
10 „Grundsätzlich gehört es zu den Aufgaben des Urheberrechtsschutzes, 
   den schöpfe-risch tätigen Menschen zu kreativen geistigen 
   Leistungen zu ermuntern. Dies setzt voraus, dass er sein Werk für 
   ideelle und auch kommerzielle Zwecke nutzen kann" (Ulrich 1996: 
   397).
11 „Im materiell-rechtlichen Sinne bezweckt das Gesetz zur Regelung 
   des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, wie schon sein 
   Name andeutet, eine Anpassung des 

94

dem gesagt wird, dass nur dann, wenn das Ergebnis von Kreativität 
angemessen bezahlt werde, es auch Inhalte geben würde (s.o.)."


Kurzes Fazit: Von einer Krise des Copyright kann nicht gesprochen 
werden, Copyright und Urheberrecht als juristische Aufsaetze auf 
die Produktions- und Distributionsverhaeltnisse kommen erst nach 
jenen. Eine Krise jedoch auszumachen ist in der Rate des Profits 
fuers Kapital selber. Die Gruppe MXKS bereitet in Zusammenarbeit 
mit dem globalRADIO Berlin eine erste Videoproduktion vor, welche 
die halbblinden Fragestellungen und vorschnellen Loesungsansaetze 
von Globalisierungskritikern in Form eines Vortrags aufzeigt, und 
die Krise des Kapitals bespricht. Ein Rohschnitt des Videos wird 
im Rahmen von Polytechnic (top e.V.) gezeigt:

"Mapping-Methoden" Globalisierung - Nationaloekonomie - Weltmarkt
So., 27.01.2008 16:00-20:00 Uhr
Sebastian Stegner und Gudrun Horstman
im OKK/Raum 29, Prinzenallee 29, 13359 Berlin (Wedding)
EINTRITT FREI
_____
[1] "Web 2.0: Bestimmt nur noch der Nutzer den Inhalt?". FR, 
Multimedia, 12. November 2007. http://fr-aktuell.de/in_und_ausland/
multimedia/aktuell/?em_cnt=1240895 (12.11.2007)

Matze Schmidt

Sabine Nuss. _Copyright & Copyriot: Aneignungskonflikte um geistiges 
Eigentum im informationellen Kapitalismus_. Muenster: Westfaelisches 
Dampboot, 2006. 269 S. - EURO 19,90. Erschienen: Oktober 2006

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3.
                                                 Was ist
      buergerliches Recht <-------------------- Copyright?
     
              ^                                     ^
              |                                     |
              |                                     |
              |                                     |
                                                    |
           Kapital                                  |
      __________________                            |
     |__________________|
         ____________                            privates
        |            |
        |   Arbeit / | Warenproduktion           Eigentum*)
        |____________|
                                                 geistiges
     
     
      *) privates und geistiges Eigentum ist dasselbe


Titel der Lehrveranstaltung
Copyright - Copytheft: Was wird hier gesichert und wer stiehlt dabei?

Dozent/ Dozentin
Matze Schmidt

Termin
Mi 16-18 Uhr, vierzehntägig         Raum 307

Veranstaltungstyp
Seminar

Voraussetzungen
keine

Lehr- und Lernformen
Seminar mit Diskussion, Vortrag, Präsentation

Lehrinhalte
Urheberrechte und Copyright sollen Privateigentum sichern und
gleichzeitig die Distribution von Waren ermöglichen. Dabei wird der
Diebstahl von Gütern, seien sie 'digital' oder materiell, kriminalisiert
und die Missachtung von Patenten unter Strafe gestellt. Tatsächlich
findet der Diebstahl - oder besser, die Enteignung - weit vorher statt,
nämlich dort, wo das Produkt der wirklichen Produzentin genommen wird,
um ihr dasselbe dann zu verkaufen.
Die Fragen danach erscheinen nun als solche nach den Widersprüchen
dieses Komplexes: "Was wir von China lernen können", Ist Copyleft eine
Lösung?, Warum Creative Commons faktische Anti-Commons sind, Wir
müssten DIY (Do it Yourself) und Hobbyismus ins Rennen schicken, Ob
Piraterie die freie Wiederaneignung ist oder systemreproduzierend wirkt?
Das Ganze und seine Teile, auch das eigene exodierte Urheberecht, sollte
in ein kartografisches Mapping münden oder ein Medium für Pläne zum
Verfassen der Übersicht.

Hinweise zur Vorbereitung
Sabine Nuss. _Copyright & Copyriot: Aneignungskonflikte um geistiges
Eigentum im informationellen Kapitalismus_. Münster: Westfälisches
Dampfboot, 2006. 269 S. - EURO 19,90. Erschienen: Oktober 2006
Frank Fechner. _Medienrecht_. 8. überarbeitete und ergänzte Auflage,
Tübingen: Mohr Siebeck, 2007.
Superfactory(TM) http://superfactory.biz/concept.html

Prüfungsmodalitäten
Referat/Hausarbeit/Protokoll/künstlerische Ausarbeitung/Präsentation

Umfang
LP 2-4, 2 SWS         Workload 60-120 Std.

Modul
SP 2         WS 2007/2008   Nr. 1100325

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4.

Ergaenzung zu "Kritische Kunstgruppe"
Rezension von Critical Art Ensemble. _Elektronischer Widerstand_


Unter http://www.critical-art.net/books/index.html findet man einige 
der im Band versammelten Texte der deutschen Erstausgabe:

"Essays 1, 5, 6 und 7 aus: The Electronic Disturbance
Essays 3, 4, 8 und 9 aus: Electronic Civil Disobedience and Other 
Unpopular Ideas Essays 10 und 11 aus: Digital Resistance
Essay 2 in: Interface 3. Labile Ordnungen, Hamburg 1997, S. 262-271. 

Susi Meyer

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Kurzer Bericht ueber das Projekt "Polytechnic" im nn #121

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