[spectre] n0name newsletter #120
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Sun Nov 18 20:08:06 CET 2007
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n0name newsletter #120 So., 18.11.2007 19:49 CET
*Inhalt/Contents*
1. Nick. _Roman_ (Fortsetzungsroman) Teil 80
2. Rezension von Sabine Nuss. _Copyright & Copyriot_ 24
3. Copyright - Copytheft: Was wird hier gesichert und wer stiehlt
dabei?
Seminar
4. Ergaenzung zu "Kritische Kunstgruppe"
Rezension von Critical Art Ensemble. _Elektronischer Widerstand_
33 KB, ca. 11 DIN A4-Seiten
ACHTUNG! Umlaute
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1.
Nick. _Roman_ (Fortsetzungsroman) Teil 80
Dan warf Roman mit dem rosametallenen Zeitstrahler 2001 Bonbons an die
Wand.
Teil 81 im n0name newsletter #121
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2.
Rezension von Sabine Nuss. _Copyright & Copyriot_ 24
Die hochstilisierten Debatten um den revolutionaeren Charakter der
Nutzergenerierten Inhalte kommen demnaechst wieder dann an ihre
Grenzen, wenn u.a. per Copyright-Hammer Facebook, MySpace usw.
(rueck)ueberfuehrt werden in die grundsaetzlichen Bahnen des Umsatzes,
des Gewinns und des Profits. Das Update der Distributionen der
Industrien hat sich beinahe vollzogen, siehe "Dass die großen
Geschäfte aber nur noch im Netz zu machen sein werden, ist für Thomas
Hesse vom Plattenlabel BMG klar: "Von der neuen Justin-Timberlake-
Aufnahme haben wir 18 Millionen Produkte verkauft", sagte er. "Davon
waren nur noch drei Millionen CDs. Der Rest wurde im Internet
heruntergeladen - bis hin zu den Klingeltönen."[1] Das Hit-Album von
Justin Timberlake kostet bei iTunes 7,92 EUR. Grosse Versandhaeuser
wissen, dass der Tele-Vertrieb mit zugeschaltetem bzw. integriertem
Lagerverwaltungssystem Kosten spart.
Portiert man diese Entwicklung auf die Forschung von Sabine Nuss,
ist leicht zu erkennen, dass das User Content-Modell - sehr viele
private vereinzelte Nutzer produzieren und sehr viele private
vereinzelte Nutzer konsumieren via professionellen oeffentlichen
(wenn auch privat-kommerziell gesteuerten) Portalen - die Software-
Produktion mindestens seit Linux entscheidend mitbestimmt. Das fuer
eine Wiederbelebung frueher Netzfantasien zu nutzen, ist gutes
Geschaeftsmodell. Neue Autoren und Projektemacher muessen die
Ideologie erst erlernen, um dann den NASDAQ im neuen Zyklus nach
oben zu treiben. Welche Auswirkungen die "Apple"ige-Oberflaeche auf
Produktion und Absatz von echt harter Hardware (iPod, iPhone und seine
Konkurrenten) hat, waere interessant, aber mit der Warenaesthetik im
Hinterkopf kein Phaenomen der neuen Sorte. Alle Communityheit und
Allmende endet in der Konkurrenz der Unternehmen. Lizenzen kommen
erst viel spaeter ins Spiel. Das zeigt Sabine Nuss klar auf.
"Dieses Geschäftsmodell für Software-Herstellung - teils in-house mit
eigenen Leuten, teils mit Hilfe der community - bietet CollabNet
seinen Kunden an, es wird sozusagen als „Konzept" vertrieben.72
Anhand dieser beiden Firmen wird deutlich, dass die offene, das heißt,
die alternative eigentumsrechtlich verregelte Kooperation in der
Softwareentwicklung den Unternehmen einerseits die oben bereits
erläuterten Vorteile von Freie Soft-ware/Open Source bietet,
angefangen bei der besseren Arbeitsqualität bezüglich Fehlermeldungen,
Feedback usw. bis hin zur Anzahl der eingebundenen und unbezahlten
Mitarbeiter, deren Motivation ausgesprochen hoch ist (vgl. folgen-
de Studien: BCG/OSDN 2002; FLOSS 2002; WIDI 2001). Zugleich aber
scheint es in diesen Geschäftsmodellen notwendig, einen bestimmten
Anteil der Software verschlossen zu halten, damit die Exklusivität
gewahrt werden kann. Offensicht-lich sind die Konkurrenzbedingungen
von Unternehmen, die sich ausschließlich auf GPL-Software, das heißt
auf Software, deren Code nicht privat und exkludie-rend angeeignet
werden kann, nicht sehr günstig bzw. andersrum: Bleibt ein Teil der
Software geschlossen, besteht hiermit erstens ein Schutz vor
Konkurrenz und zweitens ein Schutz davor, dass das Produkt kostenlos
aus dem Netz geladen werden kann. Abgesehen von den
Berührungsängsten gegenüber offenem Quell-code (s.o.) sind die hier
geschilderten Wege, mit offenem Code eine Verwertung in Gang zu
setzen, Ausdruck der Spannung zwischen Einschluss und Ausschluss
von Wissen, wie es im Kontext kapitalistischer Produktionsverhältnisse
der Fall ist (dazu später mehr). Das Mittel, diese Spannung
auszubalancieren, findet sich in der Lizenzpolitik bei
Open Source/Freier Software. Zwar wurde die General Public License
mitunter als der „größte(n) Hack der Wissensordnung" (Grass-muck
2002b: 286) bezeichnet, je mehr Freie Software/Open Source aber in
die kommerzielle Sphäre einrückte, desto lauter wurde auch
entsprechend Kritik an der GPL. Je nach Perspektive und Interesse
wird sie als „freiheitlich" gelobt oder als zu „restriktiv"
kritisiert. Vor diesem Hintergrund ist es auch zu verstehen, dass
verschiedenste Lizenzmodelle für Freie Software/Open Source entwickelt
wurden, die weniger „restriktiv" sind. Bei der Lizenz der
Berkeley-Universität beispielsweise können Nutzer im Gegensatz zur
GPL den BSD-lizenzierten Quellcode in ihre
____________________
72 Angesichts dessen, dass die Unternehmen auf freie und unabhängige
Entwickler ange-wiesen sind, könnte der Gedanke aufkommen, dass
damit die Weiterentwicklung von Software gefährdet sei. Entwickler
könnten von heute auf morgen ein Projekt „ster-ben" lassen, da sie
in keinerlei Verpflichtungsverhältnissen stehen. Diese Befürchtung
jedoch ist unbegründet, da Open-Source-Software-Projekte quelloffen
im Netz zur Verfügung stehen, so dass jederzeit Programmierer
angestellt werden könnten, die am Programm weiterarbeiten — wenn
es nicht schon längst von anderen freien Entwick-lem zur
Weiterentwicklung in die Hand genommen wurde.
87
Programme integrieren, ohne selbst den Quellcode ihrer Software
veröffentlichen zu müssen. Dies ermöglichte beispielsweise Apple,
große Teile des freien Unix-Systems FreeBSD in sein Betriebssystem
OS X zu integrieren:
GPL-Anhänger argumentieren oft, dies sei Verrat an der Idee
quelloffener Projekte. BSD-Nutzer halten dagegen, dass die GPL zu
restriktiv sei, um eine weit reichende kommerzi-elle Nutzung zu
garantieren" (Röttgers o. J.).
Die Lizenzen, die zwar noch unter die Open-Source-Definition (siehe
www. opensource.de) fallen, variieren in ihren verschiedenen
Freiheitsgraden und sind häufig zugeschnitten auf spezifische
Software und Geschäftsmodelle. Es ist hier nicht der Platz, auf die
Unmenge an Lizenzen, die es mittlerweile gibt, erschöp-fend einzugehen
(siehe dazu u.a. Sieckmann 2000; Grassmuck 2002b; Meretz 2000, vor
allem aber www.opensource.org/licenses). Worauf es hier ankommt, ist
lediglich zu zeigen, dass mittels verschiedener komplizierter und
aufwändiger Lizenzpolitiken die Integration von Freier Software/Open
Source in kapitalistische Verwertungs-prozesse ermöglicht wird unter
Ausnutzung der Vorteile dieser speziellen Produk-tionsweise auch für
das Kapital.
Gemeinsam ist den beiden Phänomenen File-Sharing und Freie
Software/Open Source, dass ihre Wurzeln in einer zu Beginn maßgeblich
staatlich geförderten akademisch-wissenschaftlichen Forschungs- und
Entwicklungsumgebung liegen. Davon ausgehend kam es zu einer wie so
oft bei technischen Entwicklungen nicht geplanten oder voraussehbaren
Dynamik. Informations- und Kommunikations-technologien verbreiteten
sich extrem schnell und wurden zu einer Anwendungs-technologie für die
Massen (vorwiegend natürlich in den Industrieländern). So geriet der
freie Informationsfluss zur Anlagesphäre für das Kapital, wobei die
Formierung von Eigentum für digitale Güter Voraussetzung für die
Kommo-difizierung ist. Diese Formierung, so ließ sich am Beispiel des
File-Sharings illus-trieren, findet auf verschiedenen Ebenen statt.
Nicht nur der rechtliche Rahmen muss an die neuen Technologien
angepasst werden, auch die Technologie selbst bedarf einer
entsprechenden Veränderung und vor allem muss die öffentliche Moral
dergestalt beeinflusst werden, dass sich ein Unrechtsbewußtsein
entwickelt. Mittler-weile haben sich erfolgreich legale
Vertriebsportale im Netz für digitalisierte Musik etabliert und die
immer noch existierenden Praxen des unautorisierten File-Sharings
sind illegalisiert.
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3 Die aktuelle Debatte um geistiges Eigentum
Die beiden geschilderten Phänomene Musik-Sharing und Freie
Software/Open Source sind nicht die einzigen Weisen, in denen sich
das Spannungsverhältnis zwischen den neuen Technologien und Eigentum
ausdrückt. Die gleichen Prob-leme erfahren - wie teilweise bereits
angedeutet - Medienobjekte wie Film, Text, Bild - letztlich alle
Güter geistiger Schöpfung, die digitalisiert in vernetzte Rechner-
systeme eingespeist und mittels dieser gleichen Systeme
(Allzweckcomputer) kon-sumiert werden können. Bei Musik hat sich der
Konflikt mit am frühesten ge-zeigt, unter anderem weil dort die
technische Entwicklung (Brenner- und Kompres-sionstechnologie) schon
am frühesten für die Vervielfältigung und Verbreitung von
entsprechenden Dateien hinreichte. Die mit dem Internet entstandene,
au-ßer Kontrolle geratene Verbreitung von urheberrechtlich
geschützten Inhalten hat viele an der Debatte Beteiligte veranlasst
davon zu reden, dass die Digitalisierung das geistige Eigentum
gefährde bzw. dass das Internet die Stabilität des Rechts
herausfordern würde (Ladeur 2002), und dass die Ökonomie sich in
einem radi-kalen Wandel befinde (Coy 2003: 47). Sowohl der Kampf um
den Zugang zu digitalisierter Musik (und anderen digitalen Gütern)
als auch die Bemühungen um alternative Eigentums- und
Produktionsmethoden waren und sind noch immer gleichermaßen Anlass
für eine zwar junge, aber umso intensiver und breit geführ-te
Debatte um geistiges Eigentum im Zeitalter des Internet. Dabei
verbergen sich hinter den einzelnen Positionen nicht nur handfeste
Interessen, die es jeweils zu verteidigen oder durchzusetzen gilt,
vielmehr geht es auch um gesellschaftspolitische Vorstellungen und
Ziele, die mit den entsprechenden Interessen verknüpft sind.
Es geht nach Ansicht vieler Akteure dieser Debatte in den
Auseinandersetzungen um den Zugang zur digitalen Welt der
Informationen und des Wissens um nichts Geringeres als um die Zukunft
der sogenannten Wissensgesellschaft oder Informa-tionsgesellschaft
(Kuhlen 2000: 19; vgl. auch Günnewig/Becker 2004).
Grassmuck unterteilt die Akteure dieser Auseinandersetzung
folgendermaßen: erstens die Urheber (bei Patenten Erfinder) mit
vermögens- und persönlichkeits-rechtlichen Interessen, die häufig
kollektiv durch Verwertungsgesellschaften ver-treten werden, zweitens
die Rechteverwerter und -vermittler (Musikkonzerne, Film-industrie,
Buchverlage, Bild- und Tonträger-, Software und Datenbankhersteller,
Betreiber von Rundfunk-, Kabel- und Internetdiensten, Betreiber von
elektroni-schen Rechtekontrollsystemen usw.), die vom
Kleinstunternehmen bis zu welt-weiten Oligopolen reichen können,
drittens die Rezipienten oder Konsumenten mit einem Interesse „an
ständig neuer, vielfältiger, kostengünstiger und zugängli-
____________________
1 Vergleiche zur „Konstitution und Sicherung geistigen Eigentums am
Beispiel der Film-industrie" (Bretthauer 2005).
89
cher Information, darunter auch an Kopien für den privaten Gebrauch"
(Grass-muck 2002b: 72) und unterscheidet davon dann nochmal viertens
die Öffentlich-keit, die „an einer freien Zugänglichkeit und einem
Austausch und einer kreati-ven Weiterschreibung von Wissen in Bildung,
Bibliotheken, Museen und in der Wissenschaft interessiert ist"
(Grassmuck 2002b: 72). Hoeren weist darauf hin, dass die
Akteurslandschaft, die um Urheberrechts-Konflikte oszilliert, sich
seit etwa den 70er Jahren drastisch verändert hat:
„In dem Maße, wie z.B. Software mit Kunst und Literatur auf eine Stufe
gestellt wurde, tauchten zur gruppenpsychologischen Verblüffung der
Traditionalisten neue Gesichter in der Urheberrechtsdiskussion auf und
reklamierten ihre Rechte. Mit der Digitalisierung haben die
überkommenen Zirkel gänzlich ihre Existenzberechtigung verloren; die
Gren-zen zwischen Verwertern und Nutzern verwischen seitdem ebenso wie
die Aufteilung der Lobbyisten in Sendeanstalten, Verleger oder
Musikproduzenten" (Hoeren 2000: 11).
Neben diesen unmittelbar Betroffenen wären als Teilnehmer der Debatte
noch zu nennen die staatlichen Funktionsträger, zum Beispiel
Referenten des Bundes-justizministeriums und Justizminister selbst,
ganz allgemein die ganze Gerichts-barkeit nebst Richtern und
Rechtsanwälten, außerdem Politiker und Wissenschaftler aller
Disziplinen, vor allem aber Rechtswissenschaftler, Ökonomen,
Informations-wissenschaftler, Informatiker, Politikwissenschaftler,
Soziologen usw. Die einzel-nen Interessensträger lassen sich nicht
automatisch einer bestimmten Argumen-tationsfigur zuordnen, obgleich
Informationswissenschaftler oder Konsumenten digitaler Güter
tendenziell eher für einen freien oder wenig beschränkten Fluss
von Informationen im Internet sind. Im Folgenden sollen die
idealtypischen Argumentationsfiguren, in die sich die vielfältigen
Diskussionsbeiträge - sicherlich auch mit Überlappungen - einordnen
lassen, herausgearbeitet werden. In dem Konflikt stehen sich zwei
Extreme gegenüber. Oliver Moldenhauer von der Attac-Arbeitsgruppe
„Wissensallmende und freier Informationsfluss" hat diese wie folgt
auf den Punkt gebracht:
„Im Kampf um Monopolrechte stoßen zwei gegensätzliche Leitbilder
aufeinander. Das eine zielt auf zunehmende private Kontrolle über
Wissen und Information, gestützt durch staatliche Überwachung. Das
andere wendet sich gegen Kontrolle und Überwachung, weil Wissen und
Leben gemeinsames Erbe aller sind. Dazu gehören freie Software, freie
Texte und freies Saatgut" (Moldenhauer 2004: 30)."
Warum hier allgemein und ueberhistorisch vom Erbe gesprochen wird?
Weil vermutlich die oekologistische Sichtweise ueberhand gewinnt.
Auch die EU spricht vom Erbe, aber vom kultuellen Erbe Europas im
Gegensatz etwa zum kulturellen Erbe der USA.
"Am einen Pol steht damit die Befürwortung einer restriktiven
Eigentumssicherung im Internet, auf dem anderen Pol entsprechend die
Ablehnung. Letzteres reicht bis hin zu einer von einer Minderheit
geführten Diskussion darüber, ob mit Pro-jekten wie Freier
Software/Open Source Privateigentum, bzw. die kapitalistische
Produktionsweise überwunden werden könne. Die Debatten entzünden sich
zwar wie bereits erwähnt an empirischen Phänomenen, wie sie in dieser
Arbeit unter-sucht werden, aber natürlich nehmen sie wesentlich
allgemeinere und von den
90
konkreten Praxen abstrahierende Positionen ein und adressieren nicht
nur die Auseinandersetzungen um Musikdateien und Software, sondern
ganz allgemein digitale Informationsartefakte. Zweck der Darstellung
der Debatte ist nicht nur die Illustration und Kritik der
widerstreitenden Argumente, letztlich soll das Augenmerk auf das
Eigentumsverständnis gerichtet werden, welches den Argu-menten zu
Grunde liegt (vgl. Teil II der Arbeit). Im Verlauf der Arbeit
wird nicht nur dieses Eigentumsverständnis der Kritik unterzogen,
sondern auch die Positi-onen der „Eigentumskritiker" (vgl. Teil III,
Kapitel 9).
Da sich der Konflikt um geistiges Eigentum bereits an der Verwendung
des Begriffs „geistiges Eigentum" entzündet, will ich zur Vermeidung
etwaiger Miss-verständnisse zuerst auf ihn eingehen, bevor ich die
Argumentationsfiguren nach-zeichne, da er auch in vorliegender Arbeit
benutzt wird.
3.1 Exkurs: „geistiges Eigentum" — ein Suggestivbegriff?
Der Begriff des geistigen Eigentums ist heutzutage zwar in die
Alltagssprache integriert, dennoch stand er im Verlauf der
Jahrhunderte seit seiner Herausbil-dung immer neu auf dem Prüfstand
und tut dies jetzt wieder. Noch im 19. Jahr-hundert wurde der Begriff
von der deutschen Rechtswissenschaft als „unjuristisch" abgelehnt und
durch „Urheberrecht" und „Immaterialgüterrecht" ersetzt.2 „Geis-tiges
Eigentum" wurde im streng juristischen Sinne lediglich als Oberbegriff
ver-wendet und als solches ganz allgemein verstanden als die
„Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsgewalt über Geisteswerke, d.h. über
unkörperliche (immaterielle) Güter" (Dubler 2003) oder als „alle
Rechte, welche unmittelbar aus den Schöp-fungen des menschlichen
Geistes und aus dem Gebrauch von Kennzeichen ent-stehen können".
(Dessemontet 1995: 3, zit. aus Rigamonti 2001: 9). Seit Mitte des
20. Jahrhunderts wurde der Begriff zunehmend wieder salonfähig,3 was
nach Wadle begünstigt wurde durch die „Reaktivierung des Geflechtes
internationaler Abkom-men und Institutionen nach dem zweiten
Weltkrieg" (Wadle 1996: 10). So wird in völkerrechtlichen Verträgen
des Immaterialgüterrechts in der Regel der engli-sche Ausdruck
„Intellectual Property" benutzt, welcher „mangels Alternativen
gemeinhin als `geistiges Eigentum' übersetzt wird" (Rigamonti 2001:
9). Diese Anpassung der Terminologie an den internationalen
Sprachgebrauch verstärkt
____________________
2 „Wer als Wissenschaftler die Formel `geistiges Eigentum'
gebrauchte, setzte sich dem Verdacht aus, den Ansprüchen der
Zivilrechtswissenschaft nicht zu genügen; in der Wortwahl sah man
allzu schnell den Beweis mangelnder Begriffsschärfe" (Wadle 1996: 6).
3 „Seit einigen Jahren ist in der rechtswissenschaftlichen Diskussion
immaterialgüter-rechtlicher Themen als auch in der Gesetzgebung
eine auffallende Wiederkehr des Begriffes `geistiges Eigentum' zu
beobachten". (Rigamonti 2001: 8).
91
sich gegenwärtig noch in Anbetracht der weltweit zunehmenden
Handelsverein-barungen im Bereich des Immaterialgüterrechts (so steht
beispielweise TRIPS für „Agreement an Trade-Related Aspects of
Intellectual Property Rights").4 Die Übernahme der internationalen
Terminologie wird in streng juristischer Lesart als „untechnische
Übersetzung" (Rigamonti 2001: 9) beklagt. So seien die Begrif-fe
„Eigentum" und „property" juristisch nicht deckungsgleich, weil:
nach anglo-amerikanischer Rechtsauffassung bezieht sich der Ausdruck
'property' unab-hängig vom Rechtsobjekt auf jedes 'right to exclude
others' und ist daher - anders als der Eigentumsbegriff in
Deutschland und in der Schweiz - nicht auf Rechte an Sachen be-
schränkt" (ebd., kursiv i.O.).
Es ist allerdings auf den ersten Blick verwunderlich, dass dieser
Unterschied zwi-schen Property und Eigentum überhaupt betont wird,
denn wie Rigamonti selbst sagt,
„ist der dargelegte Einfluss der englischen Terminologie insoweit
unproblematisch, als daraus gemeinhin keine Rechtsfolgen abgeleitet
werden" (ebd. Rigamonti 2001).
Jedoch liegt dem Autor zufolge die gegenwärtige Funktion der
Verwendung des Begriffs des geistigen Eigentums darin, die Forderungen
der Urheber an Legisla-tive und Judikative als naturrechtliche und
verfassungsrechtliche Gebote auszuge-ben und so gegen Kritik zu
immunisieren (Rigamonti 2001: 156). Geistiges Eigen-tum wird in dieser
Lesart als Suggestivbegriff verstanden, dessen Verwendung das Ziel
habe, spezifische Interessen der Verwerter durchsetzbar zu machen und
zu legitimieren. Damit würden diejenigen Stimmen begünstigt, so die
Befürchtung, „welche den materiellen Bedeutungsgehalt des geistigen
Eigentums wiederentde-cken und für das geltende Urheberrecht fruchtbar
machen wollen" (Rigamonti 2001: 9 1.).
Gegen die Verwendung des Begriffs „geistiges Eigentum" oder
„intellectual property" wenden sich auch Vertreter der Freien Software
Bewegung. In einem sprachkritischen Essay rät Stallman, der Begründer
der Freien Software Bewegung (s.o.), den Begriff geistiges Eigentum
nicht zu verwenden, da man damit den
____________________
4 In dem Text über die „Wiederkehr der Formel `geistiges Eigentum"`
aus dem Jahr 1996 hatte Wadle noch darauf hingewiesen, dass das
Münchner Max-Planck-Institut sich einerseits den etwas
umständlichen Titel „für ausländisches und internationales Pa-
tent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht" gab und andererseits dann
aber für den Titel seiner englischsprachigen Zeitschrift doch den
Begriff des Eigentums benutzte: „Inter-national Review of
Industrial Property and Copyright Law" (Wadle 1996: 11 f., Herv.
d. Verf.). Wadies Beobachtung einer Adaption des internationalen
Sprachgebrauchs findet sich heute mehr als bestätigt. Das Institut
benannte sich im Jahre 2002 um in „Max-Planck-Institut für
geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht" (Herv. SN).
92
Unterschied von Information und materiellen Objekten ignoriere
(Stallman o. J.)5 Interessanterweise raten aber auch die Autoren der
bereits erwähnten Microsoft-Studie, den Begriff des geistigen
Eigentums in Kampagnen gegen „Raubkopien" nicht zu verwenden. Der
Begriff der Verfügungsrechte sei wesentlich Erfolg ver-sprechender,
da dieser impliziere, dass bei den digitalen Produkten nur das
Nutzungsrecht auf den Käufer übergeht, aber nicht das absolute
Eigentumsrecht - dieses obliege ja dem Eigentümer (vgl. Institut
für Strategieentwicklung 2004). Es steht demnach nicht zwingend
hinter einem bestimmten Begriff ein bestimm-tes Interesse, es kommt
vielmehr auf den Begründungszusammenhang an. In der vorliegenden
Arbeit wird der Begriff des geistigen Eigentums verwendet nicht im
Sinne der Parteinahme für eine der angeführten Positionen, sondern
als analyti-sche Kategorie, die im Laufe der hier vorliegenden
Untersuchung noch genauer entwickelt wird."
Was zu erwarten ist ;) - da "geistiges Eigentum", wie Sabine Nuss
oben laengst herausgearbeitet hat, in seiner angeblichen
Unterscheidung vom Materiellen zum Kampfbegriff wird, mit dem die
Betonung des _Rechts des Eigentums_ vorgenommen wird. Eigentumsrecht
aber ist in der kapitalistischen Produktion der Gesellschaft und
der Gesellschaft der kapitalistischen Produktion nur ein scheinbar
neutraler Begriff, da er vom Privateigentum ausgeht, sowohl gedanklich
als auch vollkommen physisch unter Androhung von Haftstrafen
zugunsten des Privateigentum, das "geistiges Eigentum" besaesse. Es
geht soweit, das Helden und Heilige der GPL-Bewegung (Stallman) die
positive Wendung der Verletzung von Eigentum betreiben, indem sie
kommunitaristische Termini verwenden, also eine Gemeinschaft
beschwoerende, das Ziel einer wie-auch-immer-freien Gesellschaft
antizipierende Phrasierung - wie in Fussnote 5 belegt - waehrend die
"Piraten" sich als geile Geaechtete verPOPen lassen.
"3.2 Für das Allgemeinwohl I: Mit mehr Eigentum zu Wachstum und
Wohlstand
Besonders Rechteinhaber von digitalen Inhalten, die diese Inhalte auch
verkaufen wollen, plädieren für eine restriktive Eigentumssicherung
im Netz. Wie oben deutlich wurde, treiben Konzerne und
Verbandsvertreter einen enormen Propa-gandaaufwand, um auch an der
ideologischen Front für jene Rechte am geistigen Eigentum zu kämpfen,
die in der Praxis gegenwärtig noch so leicht zu umgehen sind. Die
Begründung für diese Position lautet in dieser Perspektive schlicht
und einfach: Umsatzverlust. Bezüglich der Freien Software/Open Source
wird hier mitunter die Gefahr des Kommunismus beschworen,6
entsprechend wird betont, dass „marktwirtschaftliche Prinzipien auch
in der Informationsgesellschaft ihre Gültigkeit behalten" (Leibrandt
2003: 157).7"
So ist es.
"Tauchert, Mitarbeiter beim Deut-schen Patent- und Markenamt in
München, insistiert darauf, dass auch im Informa-tionszeitalter gilt:
____________________
5 Auch von der Verwendung des Begriffs der „Piraterie" wird im Übrigen
abgeraten: „If you don't believe that illegal copying is just like
kidnapping and murder, you might prefer not to use the word 'piracy'
to describe it. Neutral terms such as 'prohibited copying' or
'unauthorized copying' are available for use instead. Some of us
might even prefer to use a positive term such as 'sharing
information with your neighbor'" (Stallman o. J.: o. S.).
6 So Steve Ballmer von Microsoft bei einer Rede vor Finanzanalysten
in Seattle (Lea 2000).
7 Leibrandts war Koordinator für den deutschen Beitrag zum Weltgipfel
Informations-gesellschaft (WSIS).
93
„Wissen gehört dem, der es erworben hat, auch im Zeichen des Internet”
(Tauchert 2000: 33). Den zahlreichen alternativen Praxen im Netz gibt
Leibrandt wenig Chancen, seiner Ansicht nach ist die Idee einer von
„Selbstlosigkeit angetriebenen Informationsgesellschaft (...), so
sehr man es bedauern mag, auf Dauer wenig tragfähig; die Geschichte
bietet genügend Beispiele für Gesellschafts-entwürfe, die
letztendlich an einem zu idealistischen Menschenbild gescheitert
sind" (Leibrandt 2003: 157).
Die Verfechter der Übertragung des traditionellen Eigentumsschutzes
auf die di-gitale Sphäre geben sich häufig realitätsnah und
pragmatisch, die gegnerische Position erscheint ihnen idealistisch
oder gar gewaltförmig, sie wird mitunter als Enteignung betrachtet.8
Das Kernargument für ein restriktives Eigentumsregime im Internet und
für die Novellierungen des Urheberrechts (s.o.) liegt im Anreiz-
gedanken, der als Investitionsschutzgedanke formuliert werden kann:"
WESSEN Kernargument?
"„Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte
herzustellen, müssen enorme Investitionen getätigt werden, die sich
nur dann rentieren, wenn die Werke angemessen geschützt sind und
nicht von jedermann fast kostenlos und ohne Qualitätsverlust durch
Kopieren oder über Internettauschbörsen beschafft werden können.
Gerade diesen neueren Entwicklungen (...) soll das neue Gesetz
entgegenwirken" (Hoeren 2003: 399; vgl. auch Melullis 2000: 29)."
Eine klare Aussage zur Tatsache, dass saemtliche mehrwertrelevante
Produktion, und damit im Zweifelsfall auch die der freien Projekte,
auf dem Kapital und seinen Surplus- und Extraprofit-Fonds (Lotterien,
Stiftungen, Universitaeten, usw.) aufsitzen. Was nicht bedeutet,
von der Aufhebung dieses Zustands abzulassen.
"Dieser Gedanke - investiert wird nur, wenn es sich lohnt - geht in
eins mit jenem des Wachstums, so werde nur kreativ-schöpferische
Arbeit geleistet und damit Produkte erzeugt, wenn auch daran verdient
werden könne.9 Schließlich sei es Aufgabe des Urheberrechts, den
Menschen Anreiz zu produktiver Tätigkeit zu geben.10 Von privater
Verfügungsgewalt ausgehender Leistungsanreiz, damit ver-bundenes
Wachstum, Beschäftigung und internationale Wettbewerbsfähigkeit sind
die gängigen Argumente, die für eine Übertragung traditioneller
Eigentumspraxen auf die neuen Informationstechnologien vorgebracht
werden.11 Aus der bereits erläuterten Begründung der
Urheberrechtsnovelle geht dies deutlich hervor, in-
____________________
8 So Tauchen, wenn er über Personen wie Tim Berners-Lee, der den
Internet-Standard des World Wide Web begründet hat, sagt: „Man mag
sie als Wohltäter ehren und im Gedächtnis behalten. Ein allgemeiner
Anspruch zum Verzicht auf eigene Rechte und zur `digitalen
Enteignung' kann daraus nicht abgeleitet werden" (Tauchert 2000: 38).
9 „Ein breites Angebot hochwertiger Internetinhalte wird es auf Dauer
nur geben, wenn irgendjemand daran verdient - so einfach ist das"
(Leibrandt 2003: 157).
10 „Grundsätzlich gehört es zu den Aufgaben des Urheberrechtsschutzes,
den schöpfe-risch tätigen Menschen zu kreativen geistigen
Leistungen zu ermuntern. Dies setzt voraus, dass er sein Werk für
ideelle und auch kommerzielle Zwecke nutzen kann" (Ulrich 1996:
397).
11 „Im materiell-rechtlichen Sinne bezweckt das Gesetz zur Regelung
des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, wie schon sein
Name andeutet, eine Anpassung des
94
dem gesagt wird, dass nur dann, wenn das Ergebnis von Kreativität
angemessen bezahlt werde, es auch Inhalte geben würde (s.o.)."
Kurzes Fazit: Von einer Krise des Copyright kann nicht gesprochen
werden, Copyright und Urheberrecht als juristische Aufsaetze auf
die Produktions- und Distributionsverhaeltnisse kommen erst nach
jenen. Eine Krise jedoch auszumachen ist in der Rate des Profits
fuers Kapital selber. Die Gruppe MXKS bereitet in Zusammenarbeit
mit dem globalRADIO Berlin eine erste Videoproduktion vor, welche
die halbblinden Fragestellungen und vorschnellen Loesungsansaetze
von Globalisierungskritikern in Form eines Vortrags aufzeigt, und
die Krise des Kapitals bespricht. Ein Rohschnitt des Videos wird
im Rahmen von Polytechnic (top e.V.) gezeigt:
"Mapping-Methoden" Globalisierung - Nationaloekonomie - Weltmarkt
So., 27.01.2008 16:00-20:00 Uhr
Sebastian Stegner und Gudrun Horstman
im OKK/Raum 29, Prinzenallee 29, 13359 Berlin (Wedding)
EINTRITT FREI
_____
[1] "Web 2.0: Bestimmt nur noch der Nutzer den Inhalt?". FR,
Multimedia, 12. November 2007. http://fr-aktuell.de/in_und_ausland/
multimedia/aktuell/?em_cnt=1240895 (12.11.2007)
Matze Schmidt
Sabine Nuss. _Copyright & Copyriot: Aneignungskonflikte um geistiges
Eigentum im informationellen Kapitalismus_. Muenster: Westfaelisches
Dampboot, 2006. 269 S. - EURO 19,90. Erschienen: Oktober 2006
------------------------------------------------------------------------
3.
Was ist
buergerliches Recht <-------------------- Copyright?
^ ^
| |
| |
| |
|
Kapital |
__________________ |
|__________________|
____________ privates
| |
| Arbeit / | Warenproduktion Eigentum*)
|____________|
geistiges
*) privates und geistiges Eigentum ist dasselbe
Titel der Lehrveranstaltung
Copyright - Copytheft: Was wird hier gesichert und wer stiehlt dabei?
Dozent/ Dozentin
Matze Schmidt
Termin
Mi 16-18 Uhr, vierzehntägig Raum 307
Veranstaltungstyp
Seminar
Voraussetzungen
keine
Lehr- und Lernformen
Seminar mit Diskussion, Vortrag, Präsentation
Lehrinhalte
Urheberrechte und Copyright sollen Privateigentum sichern und
gleichzeitig die Distribution von Waren ermöglichen. Dabei wird der
Diebstahl von Gütern, seien sie 'digital' oder materiell, kriminalisiert
und die Missachtung von Patenten unter Strafe gestellt. Tatsächlich
findet der Diebstahl - oder besser, die Enteignung - weit vorher statt,
nämlich dort, wo das Produkt der wirklichen Produzentin genommen wird,
um ihr dasselbe dann zu verkaufen.
Die Fragen danach erscheinen nun als solche nach den Widersprüchen
dieses Komplexes: "Was wir von China lernen können", Ist Copyleft eine
Lösung?, Warum Creative Commons faktische Anti-Commons sind, Wir
müssten DIY (Do it Yourself) und Hobbyismus ins Rennen schicken, Ob
Piraterie die freie Wiederaneignung ist oder systemreproduzierend wirkt?
Das Ganze und seine Teile, auch das eigene exodierte Urheberecht, sollte
in ein kartografisches Mapping münden oder ein Medium für Pläne zum
Verfassen der Übersicht.
Hinweise zur Vorbereitung
Sabine Nuss. _Copyright & Copyriot: Aneignungskonflikte um geistiges
Eigentum im informationellen Kapitalismus_. Münster: Westfälisches
Dampfboot, 2006. 269 S. - EURO 19,90. Erschienen: Oktober 2006
Frank Fechner. _Medienrecht_. 8. überarbeitete und ergänzte Auflage,
Tübingen: Mohr Siebeck, 2007.
Superfactory(TM) http://superfactory.biz/concept.html
Prüfungsmodalitäten
Referat/Hausarbeit/Protokoll/künstlerische Ausarbeitung/Präsentation
Umfang
LP 2-4, 2 SWS Workload 60-120 Std.
Modul
SP 2 WS 2007/2008 Nr. 1100325
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4.
Ergaenzung zu "Kritische Kunstgruppe"
Rezension von Critical Art Ensemble. _Elektronischer Widerstand_
Unter http://www.critical-art.net/books/index.html findet man einige
der im Band versammelten Texte der deutschen Erstausgabe:
"Essays 1, 5, 6 und 7 aus: The Electronic Disturbance
Essays 3, 4, 8 und 9 aus: Electronic Civil Disobedience and Other
Unpopular Ideas Essays 10 und 11 aus: Digital Resistance
Essay 2 in: Interface 3. Labile Ordnungen, Hamburg 1997, S. 262-271.
Susi Meyer
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Kurzer Bericht ueber das Projekt "Polytechnic" im nn #121
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