[rohrpost] Netzkulturfördermodell Mana rechtswidrig

IG Kultur Österreich office at igkultur.at
Don Jun 22 15:49:39 CEST 2006


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||| MITTEILUNG
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|||  IG Kultur Österreich
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|||  Mana Community Game grundrechtswidrig!
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Das von der Netzkultur Community entwickelte und vom Wiener  
Kulturstadtrat Andreas Mailath-Pokorny als besonders zukunftsträchtig  
angesehene Fördersystem für die Netzkultur in Wien steht in krassem  
Widerspruch zu den Grundrechten und kann Haftungsfolgen für die Stadt  
nach sich ziehen. Das sind die Ergebnisse einer von der IG Kultur  
Österreich in Auftrag gegebenen und von der Rechtsanwältin Maria  
Windhager durchgeführten Untersuchung zu den Rechtsgrundlagen der  
Subventionsvergabe.

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Nachdem die kulturpolitischen Kritikpunkte bereits ins Treffen  
geführt und ausführlich dokumentiert wurden (u.a. auf http:// 
www.malmoe.org/ und http://listen.esel.at/pipermail/liste), stellt  
die IG Kultur Österreich nun im Sinn einer umfassenden Erörterung  
auch die rechtlich relevanten Einwände zur Diskussion:

- Das Auswahlverfahren ist an keine nachvollziehbaren inhaltlichen  
Kriterien geknüpft
- Das Auswahlverfahren fördert die Bildung von Wahlkartellen (Band-Bus)
- Das Auswahlverfahren trifft keine ausreichende Differenzierung  
zwischen Personen- und Projektförderung
- Das Auswahlverfahren differenziert nicht ausreichend zwischen  
Netzkultur und Netzkunst


Diese Kritikpunkte sind insofern juristisch relevant, als das  
Vergabemodell damit auf mehreren Ebenen offenkundig willkürliche  
Entscheidungen bewirkt, was im Widerspruch zum verfassungsrechtlich  
verankerten Gleichheitsgrundsatz steht.
Dass der Staat (und mit ihm alle Gebietskörperschaften) auch dort, wo  
er nicht hoheitlich sondern privatrechtlich agiert, an die  
Grundrechte gebunden ist ("Fiskalgeltung der Grundrechte"), steht  
nach etlichen Entscheidungen des OGH außer Zweifel. Es besteht also  
auch für die Kulturabteilung der Stadt Wien die Verpflichtung zu  
"gleicher rechtlicher Beurteilung im Wesentlichen gleicher  
Sachverhalte". Das kann nur gelingen, wenn die "entscheidenden  
Organe" sich auf sachlich begründete Kriterien stützen, die auch  
transparent vermittelt wurden (Gebot der Determinierung und  
Transparenz). Der Fördergeber tritt mit Beginn des  
Verteilungsvorgangs nämlich mit allen potenziellen  
FörderempfängerInnen in ein gesetzliches Schuldverhältnis  
(vergleichbar einem bindenden Offert), und muss entsprechend der  
inhaltlichen Zielsetzung der Mittelvergabe im Gemeinschaftsinteresse  
alle FörderwerberInnen gleich behandeln. Tut er dies nicht, haben  
Benachteiligte einen direkten Leistungsanspruch (Anspruch auf  
Förderung) und können im Weg des ebenfalls daraus resultierenden  
Unterlassungsanspruchs die Regelung (hier das Mana Community Game)  
aushebeln (für Feinspitze ganz unten der entsprechende Rechtssatz des  
OGH).
Lagert die Stadt Wien Förderentscheidungen daher auf ein  
spielerisches, durch die potenziellen FördernehmerInnen selbst  
bestimmtes Auswahlverfahren aus, müsste auch dieses den oben  
genannten strengen Regeln genügen. Das Mana Community Game vermag  
dies nicht zu leisten:

- Es ist aufgrund des zwingend enthaltenen Interessenkonflikts  
(Vergabeentscheidung durch die FördernehmerInnen) unsachlich und  
damit gleichheitswidrig
- Das Computerprogramm kann nicht im Wesentlichen gleiche  
Sachverhalte rechtlich gleich behandeln, auch weil durch den  
Spielaufbau Abstimmungsergebnisse verzerrt werden
- Die Begründungspflicht, der ein öffentlicher Fördergeber  
unterliegt, wird verletzt.

Die IG Kultur Österreich fordert den Kulturstadtrat daher auf, als  
Vertreter öffentlicher Interessen seine Arbeit zu erledigen statt die  
Verteilungskämpfe um knappe Ressourcen in die Communities  
auszulagern, die - so offenbar das Kalkül des Stadtrats - an den  
gestellten Anforderungen scheitern müssen.

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OGH Geschäftszahl
1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 5Ob98/05f

Norm
BBetrG §1 Abs1; BBetrG §1 Abs3;

Rechtssatz:
Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen  
Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel  
eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz  
nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf  
Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige
Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels  
Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten  
Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften  
deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem  
bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem  
Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat  
sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur  
Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie
von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese  
Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung  
in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung  
besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch.


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|||  Rückfragen:
|||  Juliane Alton (0664 395 13 23)
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    ||| Erklärung gemäß § 107 TKG

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Die neuen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG § 107)  
bedeuten eine diesbezügliche Einschränkung, denn seit 1. März 2006  
dürfen e-Mail-Zusendungen ausschließlich mit dem Einverständnis der  
EmpfängerInnen zugesendet werden.

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