[Lizenzen] Open-Content-Lizenz
Thomas Uwe Gruettmueller
sloyment@gmx.net
Mon, 30 Jul 2001 23:09:19 +0200
Huch, diese Mail habe ich versehentlich direkt an Olaf
geschickt; die sollte aber in die Liste:
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Hi Olaf und alle!
On Monday, 23. July 2001 23:29, Olaf Koglin wrote:
> Ich werde die Gelegenheit erst einmal nutzen, mich selber
> vorzustellen: Ich bin Jurist und promoviere neben dem
> Referndariat über Rechtsfragen der GPL, also über Urheber- und
> Lizenzrecht.
SUPER :o)
> Außerdem bin ich Mitarbeiter im Institut für
> Rechtsfragen von Open-Source-Software (http://www.ifross.de),
BTW: Herzlichen Glückwunsch, zu dem, was ihr mit dem neuen
Urheberrechtsentwurf gemacht hat. Zwar nur ein kleiner Schritt,
aber immerhin ist damit die Möglichkeit, *jedermann* ein
einfaches Nutzungsrecht einzuräumen, gesetzlich anerkannt. :o)
Das hat echt mein Weltbild verändert: Wie war das mit der Macht
großer Konzerne? Hätte M$ so leicht eine Änderung zu seinen
Gunsten bewirken können? Mir scheint eher, M$ steht als Beispiel
dafür, daß man mit Geld *nicht alles* kaufen kann.
> und zu guter letzt helfe ich ein wenig bei Wizars-of-OS mit,
> die Erstellung einer Open-Content-Lizenz im Vorfeld der
> Veranstaltung zu koordinieren.
11.--13.10. in Berlin? Ich hoffe doch, daß die Betaversion schon
wesentlich früher fertig wird, damit es auf der Konferenz auch
praktische Beispiele zu sehen oder zu hören gibt. ;o)
> Thomas Uwe Gruettmueller wrote:
> > Ich selbst sehe mich nicht in der Lage, eine derartige
> > Lizenz zu verfassen, da ich kein Anwalt bin und mir das
> > Erstellen einer freien Musiklizenz (oder sogar
> > Content-Lizenz) um einige Grade schwerer erscheint als das
> > Erstellen einer Softwarelizenz.
>
> Hm, ist es wirklich unterschiedlich schwer?
Eine Freie-Software-Lizenz deckt nur eine Werksform ab, nämlich
Software. Zustimmungsbedürftige Handlungen sind das
Vervielfältigen, Verändern und Verbreiten. Eine
Open-Content-Lizenz muß verschiedenste Werksformen abdecken, bei
denen die zustimmungsbedürftigen Handlungen sehr variieren.
Eine Lizenz im BSD-Stil (alles erlauben + Haftungsauschluß) zu
schreiben wäre sicher vergleichbar einfach. Bei einer
Copyleftlizenz (die jegliche Wiederunfreimachung verbietet)
müssen jedoch auch alle Fälle, bei denen das Werk von einer
Werksform in eine andere übertritt, berücksichtigt werden.
Beispiel:
> Ich
> verstehe aber nicht, wieso recording the Work ein abhängiges
> Werk (Punkt 3) schaffen soll.
Wenn das Werk vorher schon eine Aufnahme war, die nur 1:1
kopiert wurde, dann ist es das nicht. Wenn aber der Lizenzgeber
z.B. ein ausübender Künstler (s. §73 ff.) ist und einer der
Konzertbesucher das vorgetragene Werk auf Band aufnimmt, dann
ist er ein "Hersteller eines Tonträgers" (s. §85 f.) und hat an
der Aufnahme vergleichbare Rechte, wie ein Urheber am Werk.
Eine Copyleftlizenz, die ein Komponist für sein Werk verwendet,
müßte, wenn sie werksformübergreifend arbeitet, vom ausübenden
Künstler verlangen, das immaterielle Werk zu copyleften, und
diese Lizenz wiederum müßte dem Tonträgerhersteller ein Copyleft
aufdrücken. Dies alles in einen Vertragstext zu gießen, dürfte
schwer sein. Vor allem sprachlich, denn das Herstellen eines
Tonträgers ist eine Sonderform der Vervielfältigung.
> > License Draft
>
> ... und ein paar kleine Anmerkungen/Nachfragen von mir:
> > Granted Rights:
> >
> > copy the Work 1 2 .
> > distribute copies 1 . .
> > change the Work . 2 3
> > perform the Work publically . . 3
> > record the Work . 2 3
> > include it into a collection . 2 3
> > make it publically perceptable 1 . .
> > play the Work on radio 1 . .
>
> Eine sehr gute Idee finde ich eine solche Matrix, um die
> erlaubten bzw. unerwünschten Handlungen darzustellen.
Ich nicht; zumindest nicht für die Endfassung der Lizenz.
Hmmm, vielleicht sollten wir mal das Urheberrecht in Form einer
solchen Matrix darstellen? ;o)
> > 2) You are allowed to do these activities in Your privacy.
>
> Soll es heißen, dass man es *nur* privat (d.h. nicht
> kommerziell) machen darf?
Nein, das soll heißen, daß man es *auch* privat (d.h. nicht
öffentlich(!)) machen darf. In dem Fall braucht man natürlich
nicht Nutzungsrechte an jedermann einräumen -- erst dann wenn
man das Ergebnis veröffentlichen will.
Nicht-kommerzielle Nutzung sollte in der Lizenz m.E. gar nicht
vorgesehen sein.
>
> > Activities other than the ones listed above are outside
> > the scope of this license.
>
> Vielleicht sollten dann die aufgelisteten Handlungen etwas
> weiter gefasst werden, z.B. nicht nur "play the work on
> radio", sondern auf auf TV etc.
Stimmt. Der Entwurf ist ja auch noch im Pre-Alpha-Stadium.
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Hmmm... Vielleicht sehe ich ja wegen der Komplexität der Aufgabe
zu schwarz. Wie rechtlich sicher ist eigentlich die "or any
later version"-Klausel in der GPL?
BTW: Wie ist eigentlich die Rechtslage bei Samples? Es gehen
Gerüchte um, bis zu drei Sekunden seien Aufnahmen nicht
geschützt und ähnliches, aber nichts konkretes. Im Urheberrecht
steht dazu nichts. In welchem Gesetz ist eigentlich definiert,
was urheberrechtlich schützenswert ist und was nicht?
Tschüß,
Thomas
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