AW: [Lizenzen] Urheberrechts-Matrix
RA Jüdt
ra.juedt@haasl-juedt.de
Thu, 20 Sep 2001 15:03:54 +0200
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Hallo,
eine kurze Antwort zur Frage:
> 2: Lichtbildwerk
> (Wo ist der Unterschied zum einfachen "Lichtbild"?)
Lichtbildwerk:
das künstlerische Foto in Abgrenzung zum 08/15-Foto.
Sie stellen eine perönliche geistige Schöpfung dar und müssen von der
Individualität ihres Urhebers geprägt sein. Honoriert wird die
künstlerische Leistung. Geschützt ist auch die "kleine Münze" - das
was gerade noch als urheberrechtsfähig durchgeht. Weiter unten kommt
das einfache Lichtbild.
Einfaches Lichtbild:
nichtschöpferische Fotografien, Schnappschüsse, Reportagefotografie...
Honoriert wird die technische Leistung als immateriellem Gut. Keine
Repro-Fotografie, diese steht noch eine Stufe tiefer und genießt
keinen Schutz.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Jüdt
Rechtsanwalt
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