[Lizenzen] Urheberrechts-Matrix
Thomas Uwe Gruettmueller
sloyment@gmx.net
Sat, 8 Sep 2001 02:20:58 +0200
* * * WARNING: IANAL * * *
Hi
Ich habe jetzt mal versucht, die Handlungen, an denen im UrhG
ausschließliche Rechte vergeben werden, tabellarisch
darzustellen. Ob sowas überhaupt sinnvoll ist, oder ob das
Ergebnis korrekt ist, kann ich nicht beurteilen, IANAL BIPOO ;o)
Eine solche Darstellung könnte IMHO nützlich sein, um sich klar
zu machen, auf welch vielfältige Arten ein schwach oder nicht
gecopyleftetes freies Werk wieder unfrei werden kann. Zu diesem
Zweck wäre auch eine Grafik hilfreich, die veranschaulicht, in
welche andere Werksformen ein Werk übertreten kann (z.B. ein
Sprachwerk kann u.a. vertont oder verfilmt werden).
Viel Spaß damit
Tschüß,
Thomas
}:o{#
Z U S T I M M U N G S B E D Ü R F T I G E H A N D L U N G E N
---------------------------------------------------------------
...und Schutzdauer
_ _ _ _ _ _ ---- W e r k e ---- -- sonstiges --
\
Nutzungsart \ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 0 3 45 6 78 9
----------- |
|
Verviel- | X X X X X X X X X X X XX X XX X
fältigung |
|
Verbreitung | X X X X X X X X X X X .X X .X X
|
Ausstellung¹ | X X . . . . . . . . X .- - .- -
|
Vortrag | . . . . X . . . . - . .- - .- -
Aufführung³ | ? ? ? ? X X ? ? X - ? .- - .- -
Vorführung | X X X X . . . . . . X .- - .- -
|
Sendung¹¹ | X X X X X X X X X - X XX - XX -
|
Wiedergabe |
durch Bild- | ? ? ? ? X X ? ? X - X .X . .. -
o. Tonträger |
|
Wiederg. v. | X X X X X X X X X - X XX . .. -
Funksendungen|
|
Bearbeitung/ | % % % % % % % X % X % .- - .- -
Umgestaltung²|
(Verfilmung) | ? ? X X X X ? ? X - ? .- - .- -
(Ausführung) | X - - - - - - - - - - .- - .- -
(Nachbau) | - - - - - - X - - - - .- - .- -
|
Bildschirm-/ | X X X X X X X X X - - X- - XX -
Lautsprecher-| __
Übertragung | / öff. Wiederg.-> X
X: zustimmungsbedürftige Handlung
%: teilweise zustimmungsbedürftig
?: zustimmungsbedürftig, aber unsinnig
-: nicht zustimmungsbedürftig, wenn nicht anderweitig verhindert
.: unzutreffend
Werke im Sinne des UrhG:
(Schutzdauer: bis zum Ableben des Urhebers + 70 Jahre)
1: Werk der bildenden Künste
2: Lichtbildwerk
(Wo ist der Unterschied zum einfachen "Lichtbild"?)
3: Filmwerk
4: wiss/tech Darstellungen
5: Sprachwerk
6: Musikwerk
7: Werk der Baukunst
8: Datenbankwerk (Unterschied zu "Datenbank"?)
9: Pantomime, Tanz
0: Computerprogramme
Dinge, die keine Werke sind, aber ähnlich geschützt werden:
1: Wissenschaftliche Ausgaben nicht geschützter Werke
(Zustimmungsbed. Handlungen hängen von der Art des Werks ab)
(Schutzdauer: 25 Jahre ab Erscheinen (oder Herstellung))
2: Nachgelassene Werke (25 J. ab Erscheinen/erster öffentl. Wg.)
3: Lichtbild (50 J. ab Erscheinen/erster öffentl. Wg.)
4: Darbietung (Vervielfältigung = Herstellung eines Bild- oder
Tonträgers)
5: Aufzeichnung der Darbietung (Schutzdauer: ausübender
Künstler: 50 J., Veranstalter: 25 J. ab Erscheinen, erster
öffentlicher Wiedergabe oder Darbietung)
6: Tonträger (50 J. ab Erscheinen/erster öff. Wg/Herstellung)
7: Sendung
8: Aufzeichnung einer Sendung
9: Datenbank
¹)Ausstellungsrecht: muß nur bei unveröffentlichten Werken
eingeräumt
werden, schadet aber nichts...
²)taucht nicht in der Übersicht in §15 auf
³)"bühnenmässig darstellen" ist nicht auf eine bestimmte
Werksform
begrenzt. Ob es Sinn macht, eine technische Zeichnung oder ein
Bauwerk
bühnenmässig darzustellen, sei dahingestellt.
¹¹)gleiches Problem wie 3. beim Senderecht: Wie versendet man ein
Bauwerk? Mitm Teleporter? (vielleicht den Bauplan als Datensatz)