[rohrpost] Tiamat Verlag verbietet link auf einem Internetseminar
Till Nikolaus von Heiseler
Till_N_v_Heiseler at web.de
Son Aug 14 23:58:36 CEST 2005
Tiamat Verlag verbietet link auf einem Internetseminar
250.000 Euro für einen link
In unserem Internetseminar (www.wmg-seminar.de), das wir in Zusammenarbeit
mit der Freien Universität Berlin, der Humboldt Universität Berlin und der Universität
der Künste Berlin durchführen, haben wir uns bemüht, einige Texte den Studenten
zugänglich zu machen. In einen Fall haben wir einen Link auf eine Seite eines Dritten
gesetzt, auf dem der Text "Die Gesellschaft des Spektakels" von Guy Debord
herunterzuladen war. Vom Tiamat Verlag (Grimmstr. 26, 10967 Berlin) vertreten durch
Klaus Bittermann, der nach eigenen Angaben Rechteinhaber des betreffenden Textes
ist, bekamen wir nun eine email, dass wir den Text von der Homepage herunterzunehmen
hätten. Da wir ihn aber gar nicht hochgeladen hatten, konnten wir ihn auch nicht herunter
nehmen. Stattdessen machten wir ihn zunächst einmal darauf aufmerksam, dass es sich
hier um ein akademisches Seminar handle, in dem es ja auch üblich sei, Texte zu kopieren.
Klaus Bittermann: es ist mir ziemlich egal, ob es sich bei Ihrer Seite um ein akademisches
Seminar handelt. Die Seite steht im Internet und ist deshalb allen und nicht nur
Studenten zugänglich. Und "in diesem Kontext" "Studenten Texte zugänglich zu
machen" ist nicht "durchaus üblich", sondern illegal, d.h. juristisch handelt es
sich um eine Urheberrechtsverletzung. Und damit einem solche dummen Fehler
nicht unterlaufen, erkundigt man sich vorher, wo die Rechte liegen. Wenn man
selber nicht in der Lage ist zu bibliographieren, kann man auch in eine
Buchhandlung gehen und sich nach diesem Titel erkundigen. (...)
Klaus Bittermann
P.S. Was studiert man eigentlich als Medienwissenschaftler?
Wir erklärten Herrn Bittermann, dass man als Medienwissenschaftler beispielsweise die
Aufgabe habe, auf den Unterschied von Urheberrecht und Copyright hinzuweisen und
dass man als Urheberrecht das Recht eines Urhebers an seinem Werk bezeichnet, welches
unveräußerbar sei und deshalb auch nicht bei einem Verlag liegen könne.
Daraufhin bekamen wir eine einstweilige Verfügung, in der uns eine Strafe von 250.000
(Zweihundertfünfzigtausend) Euro Strafe oder eine Haftstrafe bis zu sechs Monaten
angedroht wurde: „Der Antraggegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung (...)
untersagt, auf der Internetseite www.wmg-seminar.de einen Link zu dem Buch des Autors
Guy Debord mit dem Titel „Die Gesellschaft des Spektakels“ zu unterhalten und/oder zu setzen (...).
Das Kosten des Verfahrens hätten wir zu tragen. Streitwert: 50.000 Euro.
Ich möchte diesen Vorfall zum Anlass nehmen, noch einmal auf die Frage des Copyrights
zurückzukommen und einerseits die Zweckmäßigkeiten und andererseits die Rechtslage
zu diskutieren.
Was ist eigentlich aus eurer (Inke A., Florian C. ) Totenkopf-Publikation geworden? Habt
ihr auch geklagt oder findet ihr die Veröffentlichung nun doch eher schmeichelhaft? Oder
habt ihr einfach gar nichts gemacht? Ich habe gehört, dass für die Texte zu einem früheren
Zeitpunkt schon einmal Gelder geflossen sind, oder sind das Gerüchte? Kann man für die
Anbringung eines Links tatsächlich haftbar gemacht werden, wenn der Link das Copyright verletzt?
In Hoffnung auf eine fruchtbare Diskussion,
Glück zu allen!
till nvh
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