[Lizenzen] Urheberrechts-Matrix

Thomas Uwe Gruettmueller sloyment@gmx.net
Sat, 8 Sep 2001 02:20:58 +0200


                  * * * WARNING: IANAL * * * 

Hi

Ich habe jetzt mal versucht, die Handlungen, an denen im UrhG 
ausschließliche Rechte vergeben werden, tabellarisch 
darzustellen. Ob sowas überhaupt sinnvoll ist, oder ob das 
Ergebnis korrekt ist, kann ich nicht beurteilen, IANAL BIPOO ;o)

Eine solche Darstellung könnte IMHO nützlich sein, um sich klar 
zu machen, auf welch vielfältige Arten ein schwach oder nicht 
gecopyleftetes freies Werk wieder unfrei werden kann. Zu diesem 
Zweck wäre auch eine Grafik hilfreich, die veranschaulicht, in 
welche andere Werksformen ein Werk übertreten kann (z.B. ein 
Sprachwerk kann u.a. vertont oder verfilmt werden).

Viel Spaß damit

Tschüß,
Thomas
 }:o{#

Z U S T I M M U N G S B E D Ü R F T I G E   H A N D L U N G E N
---------------------------------------------------------------
...und Schutzdauer

_ _ _ _ _ _    ---- W e r k e ----   -- sonstiges --
           \        
Nutzungsart \  1 2 3 4 5 6 7 8 9 0   3  45  6  78  9
-----------  |
             |
Verviel-     | X X X X X X X X X X   X  XX  X  XX  X
fältigung    |
             | 
Verbreitung  | X X X X X X X X X X   X  .X  X  .X  X
             |
Ausstellung¹ | X X . . . . . . . .   X  .-  -  .-  -
             |
Vortrag      | . . . . X . . . . -   .  .-  -  .-  -
Aufführung³  | ? ? ? ? X X ? ? X -   ?  .-  -  .-  -
Vorführung   | X X X X . . . . . .   X  .-  -  .-  -
             |
Sendung¹¹    | X X X X X X X X X -   X  XX  -  XX  -
             |
Wiedergabe   | 
durch Bild-  | ? ? ? ? X X ? ? X -   X  .X  .  ..  -
o. Tonträger |
             |
Wiederg. v.  | X X X X X X X X X -   X  XX  .  ..  -
Funksendungen|                          
             |
Bearbeitung/ | % % % % % % % X % X   %  .-  -  .-  -
Umgestaltung²|
(Verfilmung) | ? ? X X X X ? ? X -   ?  .-  -  .-  -
(Ausführung) | X - - - - - - - - -   -  .-  -  .-  -
(Nachbau)    | - - - - - - X - - -   -  .-  -  .-  -
             |
Bildschirm-/ | X X X X X X X X X -   -  X-  -  XX  -
Lautsprecher-|                  __            
Übertragung  |                 /   öff. Wiederg.-> X

X: zustimmungsbedürftige Handlung
%: teilweise zustimmungsbedürftig 
?: zustimmungsbedürftig, aber unsinnig
-: nicht zustimmungsbedürftig, wenn nicht anderweitig verhindert
.: unzutreffend

Werke im Sinne des UrhG:
(Schutzdauer: bis zum Ableben des Urhebers + 70 Jahre)
1: Werk der bildenden Künste
2: Lichtbildwerk 
   (Wo ist der Unterschied zum einfachen "Lichtbild"?)
3: Filmwerk 
4: wiss/tech Darstellungen
5: Sprachwerk
6: Musikwerk
7: Werk der Baukunst
8: Datenbankwerk (Unterschied zu "Datenbank"?)
9: Pantomime, Tanz 
0: Computerprogramme

Dinge, die keine Werke sind, aber ähnlich geschützt werden:
1: Wissenschaftliche Ausgaben nicht geschützter Werke
   (Zustimmungsbed. Handlungen hängen von der Art des Werks ab)
   (Schutzdauer: 25 Jahre ab Erscheinen (oder Herstellung))
2: Nachgelassene Werke (25 J. ab Erscheinen/erster öffentl. Wg.)
3: Lichtbild (50 J. ab Erscheinen/erster öffentl. Wg.)
4: Darbietung (Vervielfältigung = Herstellung eines Bild- oder
   Tonträgers)
5: Aufzeichnung der Darbietung (Schutzdauer: ausübender
   Künstler: 50 J., Veranstalter: 25 J. ab Erscheinen, erster
   öffentlicher Wiedergabe oder Darbietung)
6: Tonträger (50 J. ab Erscheinen/erster öff. Wg/Herstellung)
7: Sendung
8: Aufzeichnung einer Sendung
9: Datenbank


¹)Ausstellungsrecht: muß nur bei unveröffentlichten Werken 
eingeräumt
werden, schadet aber nichts...

²)taucht nicht in der Übersicht in §15 auf

³)"bühnenmässig darstellen" ist nicht auf eine bestimmte 
Werksform
begrenzt. Ob es Sinn macht, eine technische Zeichnung oder ein 
Bauwerk
bühnenmässig darzustellen, sei dahingestellt. 

¹¹)gleiches Problem wie 3. beim Senderecht: Wie versendet man ein
Bauwerk? Mitm Teleporter? (vielleicht den Bauplan als Datensatz)