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Mon Aug 30 17:46:11 CEST 2004
pughateclub
Sa., 04.09.04, 22:00 - 05:00 (s.t.)
Hohenstaufenstr. 13-25
60327 Frankfurt
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"auf gute nachtbarschaft"
Belästigung durch Partys
Dringt der beim Feiern im Freien entstehende Musik in die Wohnung
Schlafräume unbeteiligter Nachbarn in konzentrierter Weise ein, so
stellt
dies eine erhebliche Belästigung der Nachbarn durch verbotenes
Beschallen
von Gegenständen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 LimschG NW dar. Der
Veranstalter einer Party ist für den von dieser ausgehenden Lärm, der
die Nachtruhe zu stören geeignet ist, verantwortlich, auch wenn der Lärm
nicht von ihm persönlich, sondern von seinen Gästen" verursacht wird.
Eine Lärmbelästigung im Sinne des § 9 Abs. 1 LlmschG NW kann mit jedem
zulässigen Beweismittel, insbesondere auch durch die Vernehmung der
betroffenen Anwohner bewiesen werden. (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.
5.
1995 - 5 Ss [OWi] 149/95 [OWi] 79/95)
Grenzwand: Nutzung
1. Lassen der Eigentümer einer Grenzwand, an die der Nachbar angebaut
hat,
der der Miteigentümer einer Nachbarwand (Kommunmauer) ihr eigenes Haus
abreißen, so steht ihnen die Nutzung der freien Außenfläche dieser
Wände zu
Werbezwecken allein zu.
2. Ein Außenwerbungsunternehmen, das sein - in Wahrheit nicht
bestehendes -
Nutzungsrecht an solchen Flächen vom Eigentümer des verbliebenen Hauses
ableitet, kann vom Nutzungsberechtigten auch dann keine
Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn dieser die angebrachten
Werbetafeln im Wege verbotener Eigenmacht mit eigener Werbung überklebt.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 1995 - 11 U 8/94)
Nachbar muss Lärm dulden
Wer ein Grundstück in der Nähe eines Gewerbegebietes baut, der kann sich
später nicht über den Lärm, der von den Betrieben ausgeht und sich in
den
Grenzen der zulässigen Richtwerte hält, beschweren.
Auch bei wesentlicher Beeinträchtigung durch den Lärm hätte der Käufer
diesen Umstand bei einer Besichtigung des Grundstücks mitbekommen
können,
zumal die Betriebe schon mehr als 30 Jahre betrieben wurden. Wer aber
weiß
bzw. grob fahrlässig nicht weiß, dass in unmittelbarer Nähe ein
Handwerkbetrieb angesiedelt ist, der darf sich später auch nicht über
die
Lärmbelästigung beschweren.
Weitere Informationen
3. Wohnen
3.6 Nachbarn
Psychisch kranker Clubbetreiber kann nicht vertrieben werden
Einem psychisch kranken Mann kann die Nutzung seines eigenen Clubs durch
ein benachbarte Ehepaar nicht untersagt werden. Dies gilt selbst dann,
wenn
dieser seine Nachbarschaft krankheitsbedingt sogar nachts terrorisiert.
Dies entschied das OLG Karlsruhe bei Beurteilung einer
Nachbarschaftsklage.
Geklagt hatten die unmittelbaren Nachbarn eines Mannes, dessen
permanente
Störungen sie nicht mehr ertragen wollten. Weil der, seit vielen Jahren
unter einer chronischen Psychose leidende Mann, die Störungen jedoch
krankheitsbedingt nicht abstellen könne, solle er das Haus räumen,
forderten
die Kläger. Vor Gericht hatten sie damit keinen Erfolg. Grundsätzlich
seien
Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück zu dulden, sofern dadurch dessen
Nutzung nicht übermäßig beeinträchtigt werde. Zur Beurteilung dieser
sog.
"Wesentlichkeitsschwelle" müsse dabei auf einen "verständigen"
Durchschnittsmenschen zurückgegriffen werden, der hier wegen der
Behinderung
des Mannes und dem verfassungsrechtlich verankerten
Benachteiligungsverbot
jedoch über eine erhöhte Toleranzschwelle verfügen müsse.
3. Wohnen
3.6 Nachbarn
Wer zu laut feiert, muß mit aufs Revier
Wenn durch laute Musik wiederholt die Nachtruhe der Nachbarn stört,
dann darf
die Polizei den mit auf die Wache nehmen, wenn es keine bessere
Möglichkeit
gibt zukünftige Störungen zu verhindern. Die Kosten für diese
"Zwangsunterbringung" muß der Störer selbst tragen.
Und zuletzt das:
"sex education is doin' me no good/in my neighborhood" (Paffi Nüppels)